Bewaffnung von Zivilschutzkräften im V-Fall

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  • Malefiz
    Cold Warrior
    • 22.12.2010
    • 376

    #16
    [QUOTE=Rex Danny;47324] "Der Inhaber dieses Ausweises ist Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft und zum Führen von Schußwaffen berechtigt."

    Das stand doch auch im Truppenausweis?

    Kommentar

    • Nemere
      Cold Warrior
      • 12.06.2008
      • 2855

      #17
      1. Der Eintrag im alten (gefalteten) Truppenausweis lautete: "Der Inhaber ist befugt, bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben des Bundes Schußwaffen zu führen."
      Im elektronischen Scheckkartenausweis heißt es: "Der Inhaber ist befugt, Schußwaffen zu führen, soweit er dienstlich tätig wird."
      Das man das noch nicht "gendergerecht" geändert hat, wundert mich allerdings. Political correct müsste da stehen: InhaberIn oder Inhaber*in oder die neueste Variante Inhaber : in.

      2. Kein Soldat war Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft, auch kein Feldjäger!
      Zuletzt geändert von Nemere; 11.02.2021, 18:57.

      Kommentar

      • Malefiz
        Cold Warrior
        • 22.12.2010
        • 376

        #18
        Du hast natürlich recht.

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        • DeltaEcho80
          Cold Warrior
          • 09.03.2013
          • 1718

          #19
          Auch wenn die Frage hart am Rande des Themas ist:

          War es "früher" nicht so, dass ein SaZ oder BS im zivilen Bereich unter erleichterten Bedingungen an einen Waffenschein / eine Waffenbesitzkarte gekommen ist?

          Ich habe da noch so Schauermärchen unserer Reservisten im Ohr, die nach ihrer Zeit als SaZ 8 umgehend auch zivil zum Waffenbesitzer wurden.

          Kommentar

          • Nemere
            Cold Warrior
            • 12.06.2008
            • 2855

            #20
            In den Anfangsjahren der Bundeswehr scheint es tatsächlich solche speziellen Regelungen für Soldaten gegeben zu haben. Ich habe dazu vor kurzem schon einmal etwas geschrieben, siehe hier:

            http://www.cold-war.de/showthread.ph...7219#post47219

            Mit der ständigen Verschärfung der Waffengesetze sind aber diese Sonderbehandlungen für Soldaten alle verschwunden. Ich glaube nicht, dass heute noch ein Landratsamt die Ausbildung bei der Bundeswehr auch nur als Ersatz für die Waffensachkundeprüfung anerkennt. Für eine Waffenbesitzkarte muss immer ein „Bedürfnis“ nachgewiesen, hier sind die Anforderungen immer strenger geworden. Und Waffenscheine werden sowieso nur äußerst restriktiv ausgestellt und zunehmend auch nur zeitlich begrenzt ausgegeben. Noch vor einigen Jahren konnte man z.B. für eine private Sicherheitsfirma einen Firmenwaffenschein bekommen, wenn man nachwies, das man ab und zu Aufträge im Bereich Personenschutz oder Geldtransport hatte, die das Führen von Waffen erforderlich machten. Heute werden auch diese Firmenwaffenscheine nur immer genau für die jeweiligen Aufträge erteilt und erlöschen danach.

            Kommentar

            • DeltaEcho80
              Cold Warrior
              • 09.03.2013
              • 1718

              #21
              Ich habe einen sehr guten Freund, der in einer Stadtverwaltung arbeitet und das Thema Waffenrecht "unter sich" hat. Er hat mir das genau so geschildert, dass es eigentlich aktuell nur noch drei Gründe gibt, die einen Waffenschein rechtfertigen; Jagd, Sport und der Erbfall.

              Die Waffenausbildung bei der Bundeswehr wird auch nicht mehr (!) als ausreichender Sachkundenachweis anerkannt - was ja eigentlich ein Widerspruch in sich ist.

              Und Sonderregelungen für ehem. Soldaten sind ihm gar nicht mehr bekannt, aber er hat diese Schulungen erst nach 2012 erhalten. Es gab hierzu an der Verwaltungsschule sogar einen Praxis-Tag, wo ein erfahrener Schießausbilder den angehenden Verwaltungsleuten Waffenkunde beigebracht hat und die auch selbst mal schießen durften, um ein "Gefühl" zu bekommen. Für ihn, der einst Zivi war, ein beeindruckendes Erlebnis.

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              • kato
                Cold Warrior
                • 03.03.2009
                • 882

                #22
                Zitat von DeltaEcho80 Beitrag anzeigen
                Die Waffenausbildung bei der Bundeswehr wird auch nicht mehr (!) als ausreichender Sachkundenachweis anerkannt - was ja eigentlich ein Widerspruch in sich ist.
                Beim Sachkundenachweis/-Prüfung geht es hauptsächlich um rechtliche Definitionen und Interpretationen zum Waffenrecht - nicht um die Waffentechnik und -Handhabung, die macht nur ca 25% aus. Wobei auch bei den Waffentechnik-Fragen 80% Sachen sind, die nichts mit dem zu tun haben, was man bei der Bundeswehr zu Waffen beigebracht kriegt (wofür sollte der Soldat schließlich was von z.B. Einsteckläufen oder Gefährdungsbereichen für verschiedene Kaliber wissen, die nicht in der Bundeswehr vorkommen).

                Fragenkatalog gibts veröffentlicht hier beim BVA.

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                • Nemere
                  Cold Warrior
                  • 12.06.2008
                  • 2855

                  #23
                  Zitat von DeltaEcho80 Beitrag anzeigen
                  , dass es eigentlich aktuell nur noch drei Gründe gibt, die einen Waffenschein rechtfertigen; Jagd, Sport und der Erbfall.
                  Diese Auskunft war aber mehr als fragwürdig.

                  Einen Waffenschein brauche ich, um eine Schußwaffe in der Öffentlichkeit zu führen. Also können Erbfall und Sport kein Grund für einen Waffenschein sein, weil ich in diesen Fällen die ererbten Waffen in einem zugelassenen Behältnis in der Wohnung aufbewahre oder sie nur auf dem Schießstand führe. Wahrscheinlich meint er die Waffenbesitzkarte.
                  Jäger dürfen mit einem gültigen Jagdschein eine Waffe zwar ohne vorherige Genehmigung kaufen, müssen diese Waffen dann allerdings innerhalb von 14 Tagen melden und in die Waffenbezirkskarte eintragen lassen. Einen Waffenschein braucht der Jäger für die Jagdausübung auch nicht. Sie dürfen ihre Waffen außerhalb der Jagdbezirke nur ungeladen und in speziellen Behältnissen transportieren ( nicht zugriffsbereit). Außerdem muss jede Waffe bei der Waffenbehörde gemeldet sein.
                  Zuletzt geändert von Nemere; 14.02.2021, 16:38.

                  Kommentar

                  • DeltaEcho80
                    Cold Warrior
                    • 09.03.2013
                    • 1718

                    #24
                    Der Fehler lag wahrscheinlich bei mir - ich bringe immer Waffenschein und Waffenbesitzkarte durcheinander.

                    Kommentar

                    • Thunderhorse
                      Cold Warrior
                      • 09.02.2006
                      • 1918

                      #25
                      Zitat von Nemere Beitrag anzeigen
                      In den Anfangsjahren der Bundeswehr scheint es tatsächlich solche speziellen Regelungen für Soldaten gegeben zu haben. Ich habe dazu vor kurzem schon einmal etwas geschrieben, siehe hier:

                      http://www.cold-war.de/showthread.ph...7219#post47219
                      Zitat aus dem Link:
                      „Nach dem Runderlass des Bundesministers für Verteidigung vom 7. Juli 1956 können die Bataillonskommandeure Waffenscheine und Waffenerwerbscheine zum Führen und Erwerb von Faustfeuerwaffen ausstellen
                      - an Soldaten vom Feldwebel an aufwärts, wenn es zu ihrem persönlichen Schutz erforderlich ist,
                      - an Offiziere vom Hauptmann an aufwärts ohne Einschränkung.“
                      D.h. jeder Hauptmann konnte von seinem Bataillonskommandeur die Erlaubnis zum Erwerb und zum Führen einer privaten Faustfeuerwaffe erhalten. Langwaffen waren damals ja ohnehin für Volljährige mit geringen Einschränkungen frei erhältlich.



                      Die Regelung wurde jedoch den Bestrebungen der Länder nicht gerecht, den Besitz von Faustfeuerwaffen so gering wie möglich zu halten.
                      Bereits in der nächsten Sitzung des AK II, "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" wurde er vom hessischen Innenministers als Tagesordnungspunkt eingebracht.
                      Es sollten strengere Auflagen für Unteroffiziere mit Portepee und eine Bedürfnisprüfung für Offiziere (ab Hpt aufwärts) vorgesehen werden. Alternativ, Faustfeuerwaffen est ab Stabsoffizier aufwärts.
                      Am 27. April 1957 informierte das BMI den BMVg über die Einwände die es teilte.
                      Man verwies auf die am 27. Januar 1957 für den BGS erlassene Regelung.

                      Im Mai 1957 tagte der AK II der Innenministerkonferenz, alle Länder vertraten die Meinung, dass die Regelung der BW mit den rechlichen Vorschriften nicht konform ist.


                      Ergebnis der AK, durch Beschluss wurde festgelegt, ANgleichung der Regelungen an die des BGS an.
                      Mit Datum vom 15. September 1957 wurde der Erlass über Waffenerwerb und Waffenführen vom 07. Juli 1956 modifizuert.
                      Als Hinweis kam hinzu;
                      Bei der Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen.

                      WaffG.

                      Nach wie vor gilt:
                      §55 WaffG, Absatz 1 Nr.. 2 für die BW.
                      und Absatz 2.
                      Zitat:
                      Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle.

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