Auch die Waffen lagerten in fast allen Fällen in den Mobstützpunkten. In den Mobstützpunkten gab es im Frieden die "Gerätefeldwebel" der jeweiligen Einheiten, die je nach Größe und Ausstattung der Geräteeinheit durch mehrere Soldaten (Materialnachweis-Unteroffizier usw.) und einige Zivilbedienstete (Gerätewarte, KRaftfahrer) bei der Lagerung, Pflege und Ausgabe des Materials unterstützt wurden. Bewacht wurden die Stützpunkte meistens durch ziviles Wachpersonal.
Waffen hätten auch in unbewachten Mob.Stützpunkten gelagert werden dürfen, wenn die Waffenkammern entsprechend baulich abgesichert worden wären und nach Möglichkeit mit einer Einbruch-Meldeanlage gesichert waren. Hier machten die "Richtlinien für die bauliche Absicherung in der Bundeswehr" (RibA) entsprechende Vorgaben, z.B. zum Widerstandswert der einzelnen Bauteile und zum Widerstandszeitwert der Gesamtabsicherung.
Eine andere Möglichkeit war, bei unbewachten Mobstützpunkten die Waffen und anderes empfindliches Gerät in einer anderen bewachten Liegenschaft zu lagern - wurde aber eher selten und nur für Einheiten mit wenig solchem Gerät angewandt.
Im Mobilmachungsfall konnten Reservisten und das Gerät der materiellen Mobilmachung direkt zum Mob.Stützpunkt einberufen werden. Es gab aber auch die Möglichkeit, Personal und Geräte zu anderen, evtl. verkehrsgünstigeren oder mehr Platz bietenden Orten einzuberufen.
Man sprach dann vom "Gestellungsort Personal" und vom "Gestellungsort Material". Von hier aus mußte dann das Zusammenführen von Personal und Material organisiert werden, z.B. im Pendelverkehr zum MobStützpunkt.
Die Einheiten verlegten dann entweder geschlossen oder teileinheitsweise direkt an ihre Einsatzorte. Hier gab es sog. "Mobilmachungsunterbringungsorte", das waren private oder öffentliche Liegenschaften, wo die Einheiten untergebracht worden wären. Hier sollte dann die nötige Ausbildung, das Vorbereiten auf den EInsatz und ähnliches erfolgen.
Es gab auch noch die Möglichkeit, Reservisten und Gerät der materiellen Mob-Ergänzung direkt zu den Mobilmachungsunterbringungsorten einzuberufen.
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