Also, es verhält sich wie folgt mit dem Fotografieren
(die Angaben erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität):
Zum Fotografieren:
Prinzipiell darf ich erstmal alles ablichten, was ich möchte.
Es sein denn, es bestehen gesetzliche Verbote, oder ich tangiere die Rechte eines Rechteinhabers oder Dritter, der die Rechte innehat.
Es ist auch zu unterscheiden zwischen dem „Erstellen“ und dem „Verbreiten“ von Fotografien.
Bei militärischen Liegenschaften wird meist ein Schutzbereich festgelegt. Dann ist das Fotografieren in diesem Bereich verboten und das Schutzbereichsgesetz greift ein.
Das Schutzbereichsgesetz bedroht das Fotografieren ohne Genehmigung mit einer Geldbusse, gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 Schutzbereichsgesetz.
Sollten durch das Abbilden militärischer Gebiete oder Anlagen die Schlagkraft der Truppe oder die Sicherheit der BRD gefährdet werden, ist dies sogar ein Straftatbestand. Es liegt dann ein sog. "sicherheitsgefährdende Abbilden" (§ 109g StGB) vor.
Gleiches gilt auch für Luftbildaufnahmen, die aber seit 1990 grundsätzlich frei erstellt werden können, es sei den es handelt sich um „militärische Einrichtungen“, die als diese gekennzeichnet sind.
Grundsätzlich gilt, dass ich fremde Grundstücke, Gebäude, Anlagen etc. fotografieren kann, wenn dies von allgemein zugänglichen Orten außerhalb des fremden Grundstücks geschieht oder ich die Genehmigung oder Einwilligung des Eigentümers bzw. Rechteinhabers habe.
Jetzt stellt sich die Frage, kann ich diese auch veröffentlichen, wie z.B. hier im Forum. Grundsätzlich ja, wenn die Fotos legal gemacht wurden (es gab kein „Verbot“ des Fotografierens - dann ist schon das Anfertigen von Fotos nicht erlaubt und somit auch nicht die Veröffentlichung). Sofern kein Verbot vorlag, kommt es darauf an, wo die Fotos aufgenommen wurden. Wurden die Fotos außerhalb des Grundstücks aufgenommen, können diese verwendet werden. Wurden sie auf dem Grundstück aufgenommen, bedürfen diese der Genehmigung oder Einwilligung des Eigentümers bzw. Rechteinhabers. Auch muss darauf geachtet werden, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Fraglich ist, ob jemand dagegen vorgeht, wenn er erfährt, dass auf seinem Grundstück „unerlaubt“ Fotos gemacht wurden. Das Recht dazu hat er auf jeden Fall. Aber wie heißt es so schön, wo kein Kläger, da kein Richter und es sind ja auch Kosten damit verbunden.
Es kommt ja auch immer auf den Grund für die Fotos an. Hier im Forum möchte man ja die Zeitgeschichte dokumentieren und dagegen dürften die wenigsten Menschen etwas haben. Aber noch einmal, wer ohne die Genehmigung oder Einwilligung des Eigentümers bzw. Rechteinhabers auf dessen Grundstück (gilt nicht für „von außen“) Fotos anfertigt, kann scih Ärger einhandeln!
Zur Kennzeichnungspflicht:
Hier muss unterschieden werden zwischen dem militärischen Bereich, dem militärischen Sicherheitsbereich und Gebiete nach dem Schutzbereichsgesetz (SchBerG). Im militärischen Sicherheitsbereich gelten die besonderen Befugnisse aus dem UZwGBw. Diese Bereiche müssen speziell ausgewiesen mit einem Zutrittsverbot versehen und gekennzeichnet sein um Rechtswirksamkeit zu erlangen ( Ausführungsbestimmungen zum UZwGBw, ZDV 14/9 - AusfBest-UZwGBw). Somit besteht hierfür eine Kennzeichungspflicht.
Im militärischen Bereich gelten die besonderen Befugnisse nicht. Eine Kennzeichnung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber erfolgen. Sollte ein Zutrittsverbot erlassen worden sein, muss diese kenntlich gemacht werden (sprich Schilder) gem. AusfBest-UZwGBw.
D.h. der BW stehen im militärischen Bereich „nur“ die normalen Eigentums- und Besitzrechte zu.
Beim unbefugten Betreten kann sich dann eine Strafbarkeit aus § 123 (Hausfriedensbruch) ergeben. Hier kommt es darauf an, ob das Besitztum befriedet ist oder nicht. Die BW hat dann die gleichen Rechte, wie jeder andere Eigentümer auch. Beim Zuwiderhandeln eines Verbotes der zuständigen Dienstelle, wie z.B. das Betreten eines militärischen Bereichs ohne Genehmigung kann nach dem OWiG geahndet werden.
Für die Gebiete, die als Schutzbereich ausgewiesen sind, gilt nach § 5 SchBerG folgendes: Ist das Gebiet als Schutzbereich gekennzeichnet, darf dort nicht fotografiert oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen angefertigt werden. Ist es dies nicht, ist es als solches nicht erkennbar und somit kann auch kein Verbot eingreifen.
Für die militärischen Anlagen andere (verbündeter) Staaten gilt gem. § 28 SchBerG iV.m. Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) und in den dazu ergangenen Gesetzen das Gleiche.
Im Allgemeinen:
Für Straftaten, die auf den militärischen Anlagen begangen werden, kommen alle gültigen Strafgesetze und Nebengesetze der BRD in Betracht.
Auch muss man mal aufräumen mit diesen Vorurteilen, dass das Militär „alles“ darf und man vor „denen“ Angst haben muss und bestraft werden kann.
Erstens: Wir leben in einem Rechtsstaat und das bedeutet hier entscheidet immer nur ein Gericht über Recht und Unrecht, sonst Niemand.
Zweitens: Alle ausländischen (verbündeten) Staaten haben nur die Rechte, die Ihnen durch Staatsvertrag zugebilligt werden. Hiervon gibt es Ausnahmen, die aus dem Internationalen Recht oder dem Europarecht kommen.
Drittens: Zuständig für Straftaten Deutscher sind im „Normalfall“ die deutschen Gerichte, für Ordnungswidrigkeiten die zuständigen Behörden, und für die Aufklärung von Sachverhalten ebenfalls die zuständigen Ordnungsbehörden oder Sonderordnungsbehörden mit ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnissen. Auch hierzu gibt es wenige Ausnahmen.
Viertens: Der Aufenthalt ausländischer Truppen auf dem Gebiet der BRD bedarf besonderer Rechtsgrundlagen. Es wird unterschieden zwischen dem Recht zum Aufenthalt und dem Recht des Aufenthalts. Als Rechtsgrundlagen dienen der sog. „ Zwei-plus-Vier-Vertrag“ (ehemalige Besatzungstruppen). Für vorübergehende Aufenthalte von Streitkräften aus Mitgliedsländern der „Partnerschaft für den Frieden“ der NATO (»Partnership for Peace« - PfP) und aus sonstigen Staaten in Deutschland bedarf es Vereinbarungen, die auf der Grundlage des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554, BGBL. 2002 II S. 2482) abgeschlossen werden. Für die Streitkräfte aus NATO-Staaten, die in Deutschland auf der Grundlage einer Sondervereinbarung stationiert sind, gelten die aufenthaltsrechtlichen Regelungen des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. 1961 II S. 1190) sowie des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, BGBl. 1961 II S. 1218).
Das Zusatzabkommen enthält dabei die detaillierten Regelungen zu allen Fragen der Stationierung in Deutschland. Nach der Herstellung der deutschen Einheit wurde es durch das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594) umfassend geändert.
Im NATO-Truppenstatut und im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut werden den jeweiligen Stationierungsstreitkräften vielfältige Privilegierungen und Immunitäten gewährt. Dies umfasst beispielsweise die Bereiche der Zivil-, Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit, der Sozialversicherung, der Zoll- und Steuerpflicht und des Führens von Kraftfahrzeugen. Daneben finden sich zusätzlich vor allem im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Regelungen zur Liegenschaftsnutzung durch die oder auch zur Beschäftigung von deutschen Ortskräften als Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften.
FAZIT:
Man sieht somit, dass das Handeln des Militärs auch auf Gesetzen (für die BW), Vereinbarungen und Staatsverträgen (für andere Streitkräfte) beruht.
Trotzdem ist, wie bei allen juristischen Beurteilungen, der Einzelfall immer entscheidend. Es kommt dann immer genau auf den jeweiligen Sachverhalt an. Auch wenn man angehalten, kontrolliert oder überprüft wird, egal durch wenn auch immer (Polizei, Militär, andere Behörden etc.) stellt sich immer die Frage, haben sie die Zuständigkeit und die Kompetenz dazu und stimmen auch die anderen Voraussetzungen, wie z.B., ist das Gebiet gekennzeichnet, wirksam beschlossen oder ausgewiesen, sind Zutrittsverbote oder andere Verbote wirksam erlassen worden. Die dann auch das Handeln der „Sicherheitskräfte“ im Einzelfall rechtswidrig machen können, wenn Vorraussetzungen ihres Handelns nicht vorliegen oder stimmen.
Ihr seht, es stellen sich Fragen über Fragen, die nur jeweils für jeden Einzelfall beurteilt werden können.
Jeder muss die Lage selber einschätzen und sich vergewissern, dass er sich nicht ordnungspflichtig oder strafbar macht oder sich zivilrechtlichen Ansprüchen aussetzt. Es kommt halt wie immer auf die Kleinigkeiten an. Manchmal ist es halt ratsamer, einfach mal den Eigentümer zu fragen oder auch mal die zuständige Behörde (auch BW) mal anzuschreiben etc. und sich einen „Genehmigung“ für sein Vorhaben dafür einzuholen.
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Alle Angaben liebe Freunde sind ohne Gewähr, Vollständigkeit und abschließender rechtlicher Richtigkeit. Wenn ihr es bestätigt haben wollt, fragt mal einen Anwalt, der verdient sein Geld damit und darf auch juristisch beraten. Eine Haftung für diese Angaben hier schließe ich aus. Es ist nur eine Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen und ist nur zur persönlichen Information bestimmt und ersetzt keine rechtliche Beratung durch einen Anwalt!
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