Flugabwehrraketenstellung »SA-4 Ganef« bei Mühlhausen/Thüringen (»Katzentreppen«)

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  • Firefighter
    Systemadministrator
    • 09.07.2006
    • 1034

    #106
    Zitat von TopOfTheRock Beitrag anzeigen
    Ja, stimmt, Thema sollte umbenannt werden.

    Ist eine SA-4 Stellung in etwa vergleichbar mit einer HAWK-Stellung bei uns?
    Sorry, hab von den WP Geschichten nur wenig Plan....
    Die SA-4 ist eine Rakete für mittlere bis große Höhen und somit eher mit der NIKE mit konventionellem Sprengkopf vergleichbar.
    Sonderwaffenlager Fischbach bei Dahn
    Interessengemeinschaft „Area 1" militärgeschichtlicher Verein e.V.
    www.ig-area-one.de

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    • TopOfTheRock (†)
      Cold Warrior
      • 15.11.2007
      • 460

      #107
      Besten Dank

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      • Sergant McManus
        Rekrut
        • 22.06.2010
        • 46

        #108
        *lach* ^^ Jungs ich werde nächste Woche dann Bilder machen.
        Denn ich bin heute erst aus dem Kurzurlaub wieder zurück.
        Hoffe das ihr mich versteht... .


        Grüße vom
        Sergeant
        Ja ... da sieht man es mal wieder ...
        sigpic

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        • Sergant McManus
          Rekrut
          • 22.06.2010
          • 46

          #109
          Zitat von TopOfTheRock Beitrag anzeigen
          Jaja, bin da voller Zuversicht, diese Bw-Angoerigen sind hart im Nehmen, die stecken schon was weg....
          So So ... Goere willste mit sicherheit sagen stimmt's ?
          Sowas könnte teuer werden ...
          Ja ... da sieht man es mal wieder ...
          sigpic

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          • TopOfTheRock (†)
            Cold Warrior
            • 15.11.2007
            • 460

            #110
            Neenee, war ein Vertipper,... SCHWÖR!!!!

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            • Geograph
              Wallmeister
              • 10.05.2006
              • 7495

              #111
              geTIPPt …

              Jaja, bin da voller Zuversicht, diese Bw-Angoerigen sind hart im Nehmen, die stecken schon was weg....
              Neenee, war ein Vertipper,... SCHWÖR!!!!

              Ich hatte bisher den Eindruck, dass der Tastatur drei Tasten fehlen: Ä-, Ö- und Ü.……


              .
              sigpic_G.E.O.G.R.A.P.H

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              • Thunderhorse
                Cold Warrior
                • 09.02.2006
                • 1918

                #112
                Zitat von Nemere Beitrag anzeigen
                Wenn Du ihn von den Feldjägern abholen lassen willst, mußt Du ihn erst einmal festhalten. Auf welcher Rechtsgrundlage willst Du das machen?

                - Welchen Rechtsstatus hat dieser ehemalige "Russenschießplatz"? Ist er
                1.) Militärischer Sicherheitsbereich, der
                1.1. eingefriedet oder
                1.2. nicht eingefriedet ist

                oder ist er
                2. Militärischer Bereich, der
                2.1. eingefriedet oder
                2.2. nicht eingefriedet ist

                oder ist der Bereich vielleicht gar nicht mehr im Besitz der Bundeswehr, sondern gehört der Bundesliegenschaftsverwaltung?
                Was für SChilder - außer den auf Deinen Fotos erkennbaren übermalten Schildern - stehen an den Platzgrenzen?

                - Maßnahmen nach dem UZwGBw (kennst Du sicher - Wachausbildung und so!) scheiden für Dich aus, da Du kein Feldjäger bist und auch sonst nicht mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben auf diesem Platz betraut bist.

                - Bleiben noch die "Jedermannsrechte" , hier eventuell Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. II StPO oder die Notwehr nach § 32 StGB (Abwehr eines Angriffes auf die Rechtsgüter Eigentum oder Hausrecht der Bundeswehr - hier in Form der "Nothilfe"). Beide Bestimmungen setzen eine Straftat voraus, um angewandt werden zu können. Als Straftat käme beim blossen Betreten des Platzes nur der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) in Frage. Der Hausfriedensbruch setzt aber das "Eindringen in befriedetes Besitztum" voraus. Da solche ehemaligen Übungsplätze, Schießplätze usw. im Regelfall nicht umzäunt sind, scheidet mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Hausfriedensbruch aus. Selbst der Aufenthalt einer Person in einer der Ruinen dürfte zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen, da diese Gebäude längst aufgegeben sind und daher auch nicht mehr als "Geschäftsräume" oder "Räume, die zum öffentlichen Dienst bestimmt sind", gelten können.

                - Ist der Platz nicht eingezäunt oder sonst befriedet, stellt das pure Betreten keine Straftat dar, sondern ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 114 OWiG. Eine Ordnungswidrigkeit ist aber für Dich als nicht mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben befasster Soldat keine Rechtsgrundlage für eine Anwendung der Rechte aus § 127 StPO (Vorläufige Festnahme).

                - Wenn der Platz gar keine Beschilderung hat, wird es schwierig, einer Person die man dort antrifft, überhaupt einen straf- oder ordnungswidrigkeitlichen Schuldvorwurf zu machen, da alle hier in Frage kommenden Tatbestände nur vorsätzlich, aber nicht fahrlässig begangen werden können.

                - Etwaige Eingriffsrechte, die man noch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch herleiten könnte (Besitzwehr bzw. Besitzwehr durch Besitzdiener) kannst Du getrost ebenfalls vergessen, da Du in unserem hier betrachteten Fall nicht in der Eigenschaft eines Besitzers bzw. Besitzdieners tätig werden kannst.

                Zu Deiner eigenen Sicherheit darum an Dich die Empfehlung: Lass die Finger bei dieser total unklaren Rechtslage von irgendwelchen Festhalteaktionen. Du wandelst am Rande der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), eventuell auch der Nötigung (§ 240 StGB) entlang. Wie Du selbst schreibst, bist Du Bundeswehrangehöriger, hast als solcher wahrscheinlich an der Wachausbildung teilgenommen und bist daher über Dinge wie Militärische Bereiche, Straftaten gegen die Bundeswehr usw. unterrichtet. Kein Richter wird Dir daher im Falle einer Strafanzeige einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB abnehmen.

                Auch Deine eigene Berechtigung zum Betreten des Platzes, wenn Du Dich nicht dienstlich dort aufhältst, kann man sehr wohl in Zweifel ziehen.
                Wenn schon, denn schon.

                Das Jedermannsrecht zur Vorläufigen Festnahem ergibt sich aus dem § 127 Abs. I der StPO, nicht Absatz II.
                Notwehr dient der Abwehr eines Angriffs. Der Angriff, gegenwärtig also gerade stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. muss von einem Menschen ausgehen, weil nur menschliches Verhalten rechtswidrig sein kann.
                Das alleinige Verletzen des Rechtsgutes Eigentum oder Besitz reicht nicht aus.

                Sollte sich dort ein Bunker befinden, so ist das Eindringen in diesen ohne Genehmigung ein Hausfriedensbruch.
                Unbewohnte/ungenutzte Gebäude zählen als befriedetes Besitztum.
                Zuletzt geändert von Thunderhorse; 10.07.2010, 20:52.

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                • Thunderhorse
                  Cold Warrior
                  • 09.02.2006
                  • 1918

                  #113
                  Zitat von Sergant McManus Beitrag anzeigen
                  Naja es gibt ja noch viele US Kasernen und Air Bases ... . Währe doch gut möglich das es denen gehört .
                  Wenn hätte ich eh die Normale Polizei geholt da die Feldjäger soweit nix mit Zivil zutun haben außer es steht fest das es um einen von der BW genutzten Übungsplatz handelt.
                  Aber wie man auch bei Google Earth sieht, sind rundherum Felder.
                  Auffällig ist nur das der gesamte Übungsplatz heute wie eine Steppe aussieht.
                  Und dann währen ja noch die Schilder am "Eingang".


                  Manche Beiträge gehören in die Rubrik; Kindergarten.

                  Kommentar

                  • Thunderhorse
                    Cold Warrior
                    • 09.02.2006
                    • 1918

                    #114
                    Zitat von Sergant McManus Beitrag anzeigen
                    Nagut, aber wem sollte es denn bitteschön sonst gehören wenn auch nicht der BW oder dann den Bundesliegensch. ?
                    Denn ich bezweifle das es der Agrar-Gen. gehört, denn dann würde es dort nicht so aussehen.
                    Ich sehe gerade aus meinen Stadtplan von 96 das da oben Sperrgebiet eingezeichnet ist ... aber das mit Sperrgebiet wurde bis zum heutigen Datum zu 100% aufgehoben.
                    Dann mach Dich schlau und ruf mal beid er BiMA an.
                    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben | Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
                    Thüringen Sachsen | Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

                    Man muß ja nicht gleich kaufen oder mieten.

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                    • Thunderhorse
                      Cold Warrior
                      • 09.02.2006
                      • 1918

                      #115
                      18. Fla-Raketenbrigade, zuletzt ausgerüstet mit SA-11, Brigadestab zuletzt in Gotha.
                      Mit Standorten u.a. Raum Bad Langensalza, Meiningen (Dolmar),

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                      • Sergant McManus
                        Rekrut
                        • 22.06.2010
                        • 46

                        #116
                        Danke Herr Oberst
                        Ja ... da sieht man es mal wieder ...
                        sigpic

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                        • Sergant McManus
                          Rekrut
                          • 22.06.2010
                          • 46

                          #117
                          Zitat von TopOfTheRock Beitrag anzeigen
                          Neenee, war ein Vertipper,... SCHWÖR!!!!
                          schick gibt bei dir doch noch die Buchstaben: Ä;Ö;Ü ^^
                          Ja ... da sieht man es mal wieder ...
                          sigpic

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                          • TopOfTheRock (†)
                            Cold Warrior
                            • 15.11.2007
                            • 460

                            #118
                            Zitat von Geograph Beitrag anzeigen
                            Ich hatte bisher den Eindruck, dass der Tastatur drei Tasten fehlen: Ä-, Ö- und Ü.……


                            .
                            Jawohl, das ist fein beobachtet
                            Bei näherer Auswertung wirst du feststellen, dass die Umlaute nur bei Beiträgen von Montag bis Freitag fehlen, am Wochenende jedoch in meinen Beiträgen durchaus zu finden sind.
                            Mir steht beruflich bedingt unter der Woche leider nur eine amerikanische Tastatur zur Vefügung, bitte um Nachsicht.

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                            • Nemere
                              Cold Warrior
                              • 12.06.2008
                              • 2855

                              #119
                              Zitat von Thunderhorse Beitrag anzeigen
                              Notwehr dient der Abwehr eines Angriffs.[/B] Der Angriff, gegenwärtig also gerade stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. muss von einem Menschen ausgehen, weil nur menschliches Verhalten rechtswidrig sein kann.
                              Das alleinige Verletzen des Rechtsgutes Eigentum oder Besitz reicht nicht aus.
                              Das ist glücklicherweise nicht richtig - auch ein Angriff auf das Rechtsgut Eigentum durch einen Menschen ist mit Notwehr nach § 32 StGB abzuwehren. Wie willst Du dich sonst dagegen wehren, das Dir jemand z.B. versucht, Dein Auto aufzubrechen und Du diesen Vorgang aus einiger Entfernung beobachtest? Hier liegt noch kein Angriff auf einen Menschen vor. Selbst Angriffe auf Rechtsgüter wie Eigentum können bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Rahmen der Notwehr abgewehrt werden.

                              Im § 32 StGB ist nur die Rede von einem "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff". Der Angriff muß von einem Menschen ausgehen, kann sich aber gegen ein beliebiges Rechtsgut richten. Dabei gibt es keine abschließende Aufzählung von Rechtsgütern im Gesetz. Lediglich der nur in seltenen Fällen greifende § 35 StGB (Entschuldigender Notstand) hält für seine Anwendungsbereiche eine Beschränkung der Rechtsgüter bereit.



                              Mit § 127 Abs. I StPO hast Du natürlich recht - Tippfehler von mir. Einschlägig hier ist selbstverständlich der Absatz I.


                              Zum befriedeten Besitztum in Ruinen, aufgelassenen Bunkern usw. ist die Rechtsprechung leider nicht mehr einheitlich. Wenn offensichtlich der Besitz - also die rechtliche Gewalt - über ein völlig verfallenes Gebäude aufgegeben wurde, gehen einige Obergerichte inzwischen nicht mehr vom "Besitz" im Hinblilck auf den Hausfriedensbruch aus. Unter Beachtung der Verhältnismässigkeit / Erforderlichkeit wird es auf jeden Fall als eigentlich unbeteiligte Privatperson (um die es hier ja ging) schwierig werden, hier Rechte wie vorläufige Festnahme durchzusetzen, ohne dann vor Gericht Schwierigkeiten zu bekommen.

                              Natürlich bleibt das Betreten selbst eines nicht eingezäunten Geländes eine Besitzstörung im Sinne des Privatrechts (Verbotene Eigenmacht in Form der Besitzstörung, § 858 BGB). Hier geifen dann unter Umständen die Selbsthilferechte des Besitzers oder des Besitzdieners, soweit vorhanden (§§ 859, 860 BGB, evtl. Selbsthilfe nach § 229 BGB). Aber das sind eben privatrechtliche Ansprüche, die keine Strafbarkeit begründen.

                              Aber ich denke, wir sollten hier nicht zu sehr in juristische Haarspaltereien verfallen, der "Sergant" (selbst der Dienstgrad ist falsch geschrieben), wird begriffen haben, um was es hier geht.


                              Quelle für alles:
                              1. Fischer (Dreher - Tröndle): Strafgesetzbuch: StGB und Nebengesetze, Kommentar, 57. Auflage München 2010.
                              2. Meyer-Goßner: Strafprozessordnung: StPO, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, Kommentar, 53., neu bearbeitete Auflage, München 2010.

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                              • Thunderhorse
                                Cold Warrior
                                • 09.02.2006
                                • 1918

                                #120
                                Zitat von Nemere Beitrag anzeigen
                                Das ist glücklicherweise nicht richtig - auch ein Angriff auf das Rechtsgut Eigentum durch einen Menschen ist mit Notwehr nach § 32 StGB abzuwehren. Wie willst Du dich sonst dagegen wehren, das Dir jemand z.B. versucht, Dein Auto aufzubrechen und Du diesen Vorgang aus einiger Entfernung beobachtest? Hier liegt noch kein Angriff auf einen Menschen vor. Selbst Angriffe auf Rechtsgüter wie Eigentum können



                                bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Rahmen der Notwehr abgewehrt werden.


                                Im § 32 StGB ist nur die Rede von einem "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff". Der Angriff muß von einem Menschen ausgehen, kann sich aber gegen ein beliebiges Rechtsgut richten. Dabei gibt es keine abschließende Aufzählung von Rechtsgütern im Gesetz. Lediglich der nur in seltenen Fällen greifende § 35 StGB (Entschuldigender Notstand) hält für seine Anwendungsbereiche eine Beschränkung der Rechtsgüter bereit.



                                Mit § 127 Abs. I StPO hast Du natürlich recht - Tippfehler von mir. Einschlägig hier ist selbstverständlich der Absatz I.


                                Zum befriedeten Besitztum in Ruinen, aufgelassenen Bunkern usw. ist die Rechtsprechung leider nicht mehr einheitlich. Wenn offensichtlich der Besitz - also die rechtliche Gewalt - über ein völlig verfallenes Gebäude aufgegeben wurde, gehen einige Obergerichte inzwischen nicht mehr vom "Besitz" im Hinblilck auf den Hausfriedensbruch aus. Unter Beachtung der Verhältnismässigkeit / Erforderlichkeit wird es auf jeden Fall als eigentlich unbeteiligte Privatperson (um die es hier ja ging) schwierig werden, hier Rechte wie vorläufige Festnahme durchzusetzen, ohne dann vor Gericht Schwierigkeiten zu bekommen.

                                Natürlich bleibt das Betreten selbst eines nicht eingezäunten Geländes eine Besitzstörung im Sinne des Privatrechts (Verbotene Eigenmacht in Form der Besitzstörung, § 858 BGB). Hier geifen dann unter Umständen die Selbsthilferechte des Besitzers oder des Besitzdieners, soweit vorhanden (§§ 859, 860 BGB, evtl. Selbsthilfe nach § 229 BGB). Aber das sind eben privatrechtliche Ansprüche, die keine Strafbarkeit begründen.

                                Aber ich denke, wir sollten hier nicht zu sehr in juristische Haarspaltereien verfallen, der "Sergant" (selbst der Dienstgrad ist falsch geschrieben), wird begriffen haben, um was es hier geht.

                                Vielleicht hat er den Begriff hier abgeschrieben!!
                                Beatles - Sergant Pepper´s Lonely Hearts Club Band bei Global CD auf www.sonidos-del-mundo.de aus der Kategorie Pop & Rock (EAN: 77774644228)
                                Quelle für alles:


                                1. Fischer (Dreher - Tröndle): Strafgesetzbuch: StGB und Nebengesetze, Kommentar, 57. Auflage München 2010.
                                2. Meyer-Goßner: Strafprozessordnung: StPO, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, Kommentar, 53., neu bearbeitete Auflage, München 2010.
                                Kommentare sind schon was Feines.
                                Eben Kommentare.
                                Zuletzt geändert von Thunderhorse; 11.07.2010, 14:38.

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