Warum habt ihr die Bundeswehr verlassen?

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  • DeltaEcho80
    Cold Warrior
    • 09.03.2013
    • 1703

    #16
    Ich stelle es hier mal mit ein, da ich kein neues Thema eröffnen will, es aber sachlich dazu passt.

    Als ehemaliger Genossenschaftsbanker habe ich mitbekommen, dass die "Kaderschmiede" der Volks- und Raiffeisenbanken in Deutschland, die ADG auf Schloss Montabaur, von Brigadegeneral a.D. Boris Nannt geführt wird.



    In einem anderen Zusammenhang ist mir ein Oberstabsfeldwebel a.D. und ehem. Spieß einer 1. Kompanie eines Panzerbataillons begegnet, der jetzt in der freien Wirtschaft tätig ist.

    Nun meine Frage: Wie läuft denn so ein "Abgang" in der Praxis ab? Als Berufssoldat kann ich ja nicht zu meinem Personalführer gehen und sagen: Ich "kündige zum Quartalsende".
    Gerade als Brigadegeneral wie Nannt, der ja einige prominente Verwendungen inne hatte und in den der Dienstherr ja schließlich auch ein "paar Euro fuffzich" investiert hatte.

    Wie läuft das nach dem Ausscheiden dann mit Rentenversicherung, Krankenversicherung usw.?

    Würde mich mal interessieren.

    Kommentar

    • Nemere
      Cold Warrior
      • 12.06.2008
      • 2822

      #17
      Zitat von DeltaEcho80 Beitrag anzeigen
      ...
      Als Berufssoldat kann ich ja nicht zu meinem Personalführer gehen und sagen: Ich "kündige zum Quartalsende".
      Im Prinzip schon.

      Für Berufssoldaten gilt § 46 Soldatengesetz:
      Abs. (3): Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.
      In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.


      In einer Durchführungsverordnung wurde dazu noch bestimmt:
      Die Entlassung aus dem Dienst ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Zur Erledigung von dienstlichen Angelegenheiten kann sie jedoch um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.

      Also faktisch eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten.

      Bei der Rentenversicherung kam die sog. „Nachversicherung“ zum Tragen. Das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt entrichtete für die während der Dienstzeit bezahlten Dienstbezüge die entsprechenden Beiträge zur Rentenversicherung an den Rentenversicherungsträger nach.
      In meinem Fall beispielsweise für die Zeit vom 01.07. 1976 bis 31.12.2000.

      Mit der Entlassung aus der Bundeswehr endete auch die freie Heilfürsorge. Also entweder privat krankenversichern oder ganz normal über den Arbeitsgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

      Kommentar

      • DeltaEcho80
        Cold Warrior
        • 09.03.2013
        • 1703

        #18
        Zitat von Nemere Beitrag anzeigen
        Im Prinzip schon.

        Für Berufssoldaten gilt § 46 Soldatengesetz:
        Abs. (3): Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.
        In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.


        In einer Durchführungsverordnung wurde dazu noch bestimmt:
        Die Entlassung aus dem Dienst ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Zur Erledigung von dienstlichen Angelegenheiten kann sie jedoch um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.

        Also faktisch eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten.

        Bei der Rentenversicherung kam die sog. „Nachversicherung“ zum Tragen. Das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt entrichtete für die während der Dienstzeit bezahlten Dienstbezüge die entsprechenden Beiträge zur Rentenversicherung an den Rentenversicherungsträger nach.
        In meinem Fall beispielsweise für die Zeit vom 01.07. 1976 bis 31.12.2000.

        Mit der Entlassung aus der Bundeswehr endete auch die freie Heilfürsorge. Also entweder privat krankenversichern oder ganz normal über den Arbeitsgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
        Ah, ok, dieser Paragraf war mir bislang nicht bekannt und ich habe wieder etwas "dazu gelernt".

        Wenn ich das richtig verstehe, kann ein BS nach 10 Jahren auf jeden Fall dann diesen Antrag stellen?

        Nachversicherung in der Rente verstehe ich. Auch das mit dem Ende der freien Heilfürsorge.

        Kommentar

        • Nemere
          Cold Warrior
          • 12.06.2008
          • 2822

          #19
          Zitat von DeltaEcho80 Beitrag anzeigen
          Wenn ich das richtig verstehe, kann ein BS nach 10 Jahren auf jeden Fall dann diesen Antrag stellen?
          Richtig. Bei einem Offizier mit Studium waren es immer 10 Jahre
          - 1 Jahr Erste Ausbildungsphase,
          - drei Jahre Studium.
          - Diese 3 Jahre mal drei = 9 Jahre, das wäre die anschließende Dienstzeit.

          Eigentlich wären somit dreizehn Jahre abzuleisten ( 1 Jahr + 3 Jahre + 9 Jahre), aber hier griff dann die Regelung "längstens nach zehn Jahre".

          Bei Offizieren ohne Studium oder bei Feldwebeln müsste genau geprüft werden, wie lange die Fachausbildung dauerte, aber unter 10 Jahren Dienstzeit läuft nichts.

          Manche zogen dann die "Notbremse" und wurden auf einmal zum Kriegsdienstverweigerer. "Beliebt" war es, diesen Antrag beim Offizierlehrgang A an der Offizierschule des Heeres in Hannover zu stellen, wenn dort in der Taktik-Ausbildung der Einsatz von Nuklearwaffen durch die NATO behandelt wurde. Das wurde in den Anträgen dann als Schlüsselerlebnis dargestellt, bei dem der Antragsteller jetzt erst erkannt hatte, das er eigentlich in seiner tiefsten ein Pazifist ist. Es kursierten dazu entsprechende Anleitungen, vertrieben von der DFG-VK, der Deutschen Friedensgesellschaft – Vereinigte Kriegsdienstgegner, die wiederum von der DKP gesponsort wurde.

          Kommentar

          • Thunderhorse
            Cold Warrior
            • 09.02.2006
            • 1887

            #20
            Eventuell hier zum Thema von Interesse:

            Interessenkollision


            Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
            § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

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