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Als ich dann bei unserer Gastfamilie mein Zimmer bezog, bin ich durch den Keller gelaufen und da standen 2 Sturmgewehre "einfach so" in der Ecke. Es waren die Waffen des Hausherren und seines ältesten Sohnes, der damals gerade seinen Wehrdienst beendet hatte.
Das war allerdings nicht ganz nach Vorschrift ... Zitiere aus dem Dienstreglement:
"Bundeseigene Ordonnanzwaffen und die Taschenmunition sind zu Hause diebstahlsicher aufzubewahren. Sie dürfen von aussen für Dritte weder sichtbar noch frei zugänglich sein. Bei den Sturmgewehren muss der Verschluss getrennt von der Waffe aufbewahrt werden. "
Alles andere kann ich von Verwandtenbesuchen in der Schweiz ebenso bestätigen.
Ok, da habe ich mich vielleicht nicht ganz korrekt ausgedrückt: Da an dem Tag auch das Schießen war, standen die Waffen kurz da, da die beiden gerade am Einladen waren.
Ansonsten gab es schon einen Stahlschrank.
Zur "Taschenmunition": das sind die 50 Schuß für das Sturmgewehr, bzw. die 24 Schuß für die Soldaten, die statt dem Sturmgewehr eine Pistole zu Hause haben, siehe beigefügtes Foto. In Deutschland undenkbar!
Von wegen Sturmgewehre im Keller: Die Selbstverständlichkeit, mit der die Schweizer die Lasten der Landesverteidigung in ihren Alltag integriert haben, fand ich immer erstaunlich. Mitte der 1980er-Jahre. Eine Fahrt von Bern (wo meine Verwandten leben) ins Tessin. Mittagsrast in einem Gasthof am Ortstrand von Ulrichen, einem kleinen Dorf im engen Rhonetal. Eine Schar Buben erregt unsere Aufmerksamkeit, sie spielen laut johlend Fußball auf einer kurz gemähten Wiese, hinter der ein Betonstreifen zu erkennen ist, der scheinbar unmotiviert parallel zum Berghang platziert wurde. Straße ist das keine. Während wir noch über den Zweck des Bauwerks rätseln, beginnen am Rande des Betonstreifens plötzlich orangefarbene Lampen zu rotieren. Die Buben packen unaufgeregt, aber unverzüglich ihren Ball ein, tragen das kleine Fußballtor zur Seite und stellen sich in Warteposition an die Seite. In dem Moment öffnet sich am Berghang ein riesiges Tor, das wir gar nicht bemerkt hatten. Aus der Kaverne rollen zwei Hawker Hunter über eine Zufahrt auf die Startbahn, kurzer Stop, Aufheulen der Triebwerke, und noch bevor sie abheben und das ganze Tal mit ihrem Donnern erfüllen, ist das Tor schon wieder geschlossen. Die orangen Drehlichter gehen aus. Die Buben hieven ihr Fußballtor wieder an die alte Stelle und spielen weiter. Das ganze hat keine drei Minuten gedauert. Die Bedienung, die uns gerade den Kaffee servierte, hob nicht einmal den Kopf.
ZDv 44/10 Schießsicherheit.
In der Nr. 1301 war festgelegt, dass mit der Pistole nur Schulschießübungen geschossen werden durften. Gefechtsschießen bzw. Sonderübungen mit Pistole waren nur zunächst zulässig für Feldjäger und Fernspäher, später kamen auch noch das KSK und der MAD dazu. Dafür gab es eine eigene ZDv 3/120 – Schießen mit Pistole-Sonderübungen.
Auch Schießen in freiem Gelände, also außerhalb von Übungsplätzen, war durchaus möglich, wenn auch mit einigem Aufwand verbunden (Nr. 223 ff.). Mit der blauen Übungspatrone für Gewehr und MG hatte man nur einen Gefahrenbereich von 400 x 260 Meter (Bild 1303). Man musste eben einen Grundstückseigentümer finden, der hier mitspielte. Im Winter war das bei dann brachliegenden Felder durchaus möglich, ebenso in Wäldern. Das Veitshöchheimer Sanitätsbataillon 12 hat es mehrfach geschafft, ein Gefechtsschießen „Sicherung eines Feldlazaratts“ im Spessart durchzuziehen. Der Kommandeur des SanBtl und seine Kompaniechefs bzw. KpFw kannten dort den Besitzer großer Waldungen, einen sehr militäraffinen Adligen, der da immer gerne zustimmte. Der Kdr der Infanterieschule in Hammelburg bekam immer einen Anfall, weil die Sanis im freien Gelände schießen durfte und sein Schulstab das nie auf die Reihe bekam.
Mit meinen Feldwebel- und Offizieranwärter-Lehrgängen habe ich in Sonthofen solche Gefechtsschießen mit der blauen Üb-Munition regelmäßig auf dem dortigen Standortübungsplatz durchgeführt, auch ohne dass dort Schießbahnen vorgesehen waren. Übungsanlage eines solchen Schießens als Beispiel anbei.
Im Mobilmachungsfall war das Anschießen eingelagerter Waffen, auch der Bordkanonen von Panzern, ebenfalls in freiem Gelände vorgesehen (Nr. 228 ff.). Hierzu waren geeignete Plätze bereits im Frieden zu erkunden, z.B. Steinbrüche, Sandgruben oder Kieswerke und im Alarmkalender festzuhalten.
In der Schweiz war (und ist wahrscheinlich immer noch) das Schießen im freien Gelände gang und gäbe. Da wird irgendwo das Ende eines Tales abgesperrt, die Scheiben aufgestellt und das Schießen kann losgehen.
Im Kapitel 18 der Vorschrift ist u.a. das Überschießen, das Vorbeischießen und das Schießen durch Lücken geregelt. Das bot bei Gefechtsschießen auch für Nicht-Kampftruppen die Möglichkeit wenigstens einen Hauch von Kriegswirklichkeit zu erzeugen, wenn z.B. mit MG auf Feldlafette der Einsatz flankierenden Feuers dargestellt wurde. Auch hier war zwar ein gewisser Aufwand erforderlich, der sich aber auf jeden Fall lohnte.
Hallo,
ich habe da noch eine Frage zum Schießen mit Pistole - Sonderübungen.
Für Feldjäger, Fernspäher und KSK leuchtet mir ein.
Aber warum Sonderübungen für den MAD?
Der MAD war/ist der Nachrichtendienst der Bundeswehr. Auch wenn seine Hauptaufgaben in der Abwehr von Sicherheitsvorkommnissen bestehen, so ist er doch auch im Bereich der Aufklärung eingesetzt, wenn es z.B. darum geht, die Aktivitäten feindlicher Nachrichtendienste aufzuklären. Dazu kann der MAD auch Vertrauensleute und Gewährspersonen einsetzen, Observationen durchführen oder Bild- und Tonaufzeichnungen erstellen. Das es dabei auch zu Konfrontationen kommen kann, die sehr schnell eskalieren können und dann evtl. bis zum Schußwaffengebrauch zur Selbstverteidigung gehen, dürfte einsehbar sein.
Zudem wäre der MAD lange im V-Fall dem BND unterstellt worden und wäre dort im Bereich der Gegenspionage tätig geworden. Auch hier waren entsprechende Gefahrensituationen nicht auszuschließen.
Das der MAD im V-Fall dem BND unterstellt worden wäre, ist mir völlig neu.
Dazu gibt es einen Aufsatz in der "Militärgeschichtliche Zeitschrift".
Agilolf Keßelring: Kriegs-BND: Planungen für die Mobilmachung des Bundesnachrichtendienstes von 1953 bis 1968. In: Militärgeschichtliche Zeitschrift. Band 79, Nr. 2, 2020, S. 461 - 489.
Abkürzungen haben im militärischen Bereich durchaus ihre Berechtigung. Einen längeren Befehl ohne Abkürzungen zu schreiben, hätte oft eine erhebliche Vergrößerung des Umfangs und damit auch der Zeitdauer für das Übermitteln per Funk oder Fernschreiben bedeutet.
Bei vielen Abkürzungen in der ZDv 64/10 fragt man sich aber schon, wer diese verstehen soll oder was die für eine Bedeutung für das Militär haben sollen.
Kürzel wie
- FLBVwV
- DelABMVgCD/UN
- ZVersEKRL
(Erklärungen in der erwähnten ZDv)
wurden garantiert von Seiten der Bundeswehrverwaltung oder der Politik in die Vorschrift eingeschmuggelt, um den ASD (Abendschreibdienst) beim Entwurf der Vorschrift zu beschäftigen.
Auch tauchen hier Bezeichnungen für Einheiten auf, die nie tatsächlich gab, wie z.B. die „VollzKp“. Das soll für „Vollzugskompanie“ stehen. Evtl. hat man mal darüber nachgedacht, bundeswehrinterne Strafvollstreckungseinheiten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Disziplinararrest zu schaffen, analog zu den Strafeinheiten der Wehrmacht. Warum es dann für diese nie zur Wirksamkeit gekommene Einheit eine Abkürzung geben muss, bleibt rätselhaft. Vielleicht waren diese mysteriösen Kompanien auch in Zusammenhang mit den in einigen wenigen Standorten zeitweise bestehenden Standortarrestanstalten zu sehen, wie bis nach 1990 in München in der Seidlstraße. Wobei diese Einrichtung eigentlich nie genutzt wurde.
Und dann gibt es noch Abkürzungen, für die man eigentlich schon selbst wieder eine Abkürzung braucht, wie „VStSdBNICSBwNICSMA“ – die „Verbindungsstelle des Sonder-Beauftragten NICS der Bundeswehr zu NICSMA“. Eine Abkürzung in der zwei unverständliche Abkürzungen enthalten sind, die – weil englisch –natürlich nicht unbedingt in der 64/10 enthalten sind. NICSMA findet man nach einigen Suchen als „NATO Integrated Communications System Management Agency“.
ZDv 70/1 – Liegenschaften der Bundeswehr
In diese auf den ersten Blick vor allem für die Standortverwaltung geltende Vorschrift sollte man als KpChef oder KpFw auch mal einen Blick werfen, gab es dort zumindest für eine Feldjägereinheit durchaus nützliche Bestimmungen:
Nr. 807 (4) Von der Reinigung der Geschäftszimmer, Treppen und Flure ihre Unterkunftsbereichs sind befreit
…. Feldjägereinheiten
Nr. 828 Eine Grundreinigung ist für Bereitschaftsräume der Feldjäger vierteljährlich einmal vorzunehmen.
Damit konnte man eine im Innendienst wegen des Schichtdienstes immer unter Personalmangel leidende Feldjägerkompanie wirklich von einem großen Teil des Revierreinigens entlasten, zählten doch als Geschäftszimmer auch sämtliche Räume des Feldjägerdienstkommandos.
ZDv 73/1 – Raum- und Flächennormen
Leider fehlen hier einige Seiten, (3911 bis 3921/1). Interessant sind diese Seiten vor allem deshalb, weil hier die einheitsbezogenen Bedarfsforderungen für die Standortmunitionsniederlagen dargestellt werden, was Rückschlüsse auf die Munitionsausstattung der jeweiligen Truppenteile zulässt.
Für das Thema vorbereitete Sperranlagen ist die Nummer 3922 (2) dieser Vorschrift wichtig. Hier ist festgelegt, dass in jeder Standortmunitionsniederlage zur Lagerung von Munition für vorbereitete Sperren (Sperrmunition) zwei Munitionslagerhäuser mit je 50 m² zu errichten waren. Damit wird nochmals belegt, dass Sperrmunition eben nicht nur in den relativ wenigen Sperrmittelhäusern eingelagert war. Wer sich jetzt berufen fühlt, kann unter Zuhilfenahme der Vorschriften der ZDv 34 – Reihe (Munition) mal ausrechnen, wieviele Sprengkörper 25 kg man in diesen beiden Munitionslagerhäusern pro StOMUnNdl einlagern kann.
In Nr. 3926 finden wir die Zuteilung von Munitionsbehältern in den Kasernen.
ZDv 77/1 – Postvorschrift
Hier ist auch die Feldpostversorgung beschrieben (Kapitel 8 und Kapitel 10)
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