gab es Planungen, den Bundesgrenzschutz im Spannungs-/Verteidigungsfall der Bundeswehr zu unterstellen?
Der Bundesgrenzschutz im Spannungs-/Verteidigungsfall
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Der Bundesgrenzschutz wäre im Spanungs-/Verteidigungsfall NICHT der Bundeswehr unterstellt worden, sondern wäre zur Verfügung der Bundesregierung geblieben. Siehe dazu den beiliegenden Auszug aus der AnwFE 100/500 „Das Heer in der Militärischen Landesverteidigung“, Nr. 940.
Allerdings hatte der BGS – im Gegensatz zur „normalen“ Polizei – seit 1965 den Kombattantenstatus im Sinne des Kriegsvölkerrechts (§ 2 b, später § 64 BGS-Gesetz), d.h. er hätte auch gegen Angehörige feindlicher Streitkräfte vorgehen können, die z.B. vor Beginn eines allgemeinen Angriffs die Grenze überschritten hätten oder als Sabotagetrupps / Truppen besonderer Bestimmung im Hinterland eingesetzt worden wären.
Es war vorgesehen, bei einer sich abzeichnenden bewaffneten Auseinandersetzung den BGS entlang der Grenze im Rahmen der sog. „Polizeilichen Grenzsicherung“ einzusetzen. Dabei sollten Grenzübertritte schwächerer feindlicher Truppen durch den BGS abgewehrt werden. Im Gegensatz zu den regulären NATO-Truppen wäre dabei der BGS dicht an der Grenze zum Einsatz gekommen, um auch ein politisches Signal gegen Grenzverletzungen zu setzen.
Während der polizeilichen Grenzsicherung sollte dann der Aufmarsch der Verzögerungskräfte der NATO durchgeführt werden. Die ersten Verzögerungslinien waren etwa 2 – 10 km, je nach Gelände, hinter der Grenze vorgesehen.
Diese Verzögerungskräfte hätten dann entweder die BGS-Einheiten in den Stellungen abgelöst oder es wäre bereits zur Aufnahme der vor überlegenen Feindteilen ausweichenden BGS-Kräfte gekommen.
Diese Aufnahme von BGS-Kräften durch Bundeswehr-oder US-Truppen wurde in Manövern auch immer wieder geübt. Natürlich war auch der Einsatz des BGS an der Grenze und dann später im Landesinneren mit den Planungen der NATO abgestimmt. Dabei hätte der BGS durchaus auch die Streitkräfte unterstützen können. Bei der Übung „Kecker Spatz“ 1987 gab es z.B. einen Übungsteil, bei dem eine Technische Abteilung des BGS eine Kriegsbrücke für aus Frankreich anrückende Truppenteile der F.A.R. über den Lech baute – was natürlich voraussetzte, dass auch der BGS mit den Vorschriften der NATO zum Thema Gewässerübergang vertraut war.
Wegen des möglichen Einsatzes gegen feindliche Streitkräfte war der BGS auch mit Granatwerfern sowie Panzerabwehrhandwaffen ausgestattet (belgische Panzerfaust Blendicide, Leistung etwa vergleichbar mit der schweren Panzerfaust der Bundeswehr) und hatte gepanzerte Radfahrzeuge, darunter den britischen Spähwagen Saladin mit einer 76 mm Kanone.
Bei einem massiven Feind-Angriff wäre dergeschilderte Einsatz des BGS an der Grenze allerdings unterblieben und es wäre sofort zum Einsatz von NATO-Truppen gekommen.
Die Landes- oder Bereitschaftspolizei hätte im Gegensatz zum BGS nur gegen zivile Störer tätig werden dürfen, hätte sich beim Auftreten feindlicher Streitkräfte NICHT an Kampfhandlungen beteiligen dürfen und hätte sich in einem solchen Fall sofort zurückziehen müssen.
Das hätte im Einsatzfall bei Sicherungsaufgaben zu grotesken Situationen geführt. Einerseits hätte die Bundeswehr keine umfassende Kontrollmöglichkeit gegenüber Zivilpersonen gehabt, andererseits hätte die Landes-Polizei sofort auf jede Tätigkeit verzichten müssen, sobald sich ein "Störer" als kombattanter Gegner zu erkennen gibt. Dazu genügte nach damals aktuellem Kriegsvölkerrecht, daß die Tarnung, z.B. durch Zivilkleidung, mit Beginn des Angriffs aufgegeben wird ( ... sind die Kombattanten verpflichtet, sich von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden, solange sie sich an einem Angriff beteiligen... - Art. 44 Abs. 3 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen, vom 10. Juni 1977, BGBl. 1990 II S. 1551).
Diese – vielleicht politisch gewollte, aber zu Lasten der Soldaten und Polizeibeamten vor Ort gehende - Hilflosigkeit wurde sogar in den Vorschriften festgeschrieben:
HDv 100/500 – Das Heer in der militärischen Landesverteidigung (Bonn 1981), Anl. 7, Rechtliche Gesichtspunkte beim Schutz von Räumen und Objekten,
Nr. 24: "Sie (die Streitkräfte) besitzen von der Verfassung her im Zusammenhang mit dem Raumschutz keine präventiven Befugnisse gegen zivile Störer (einschließlich nicht enttarnter verdeckt kämpfender Gegner)."
Nr. 26: "Wenn sich militärische Streifen von Angehörigen der Polizei .... begleiten lassen, ist zu berücksichtigen, daß Polizeikräfte der Länder keinen Kombattantenstatus haben. Die militärische Streife hat infolgedessen ggf. den Rückzug der Polizei zu decken."
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Habe vergessen, den Anhang beizufügen.Angehängte Dateien
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…
Das könnte u.a. logistische Gründe gehabt haben. Es gab Abkommen zwischen BGS und Bundeswehr über gegenseitige logistische Unterstützung.
Und in so manchen Standortmunitionsniederlagen des Bundesgrenzschutzes waren Sperrmittel der vorbereiteten Sperranlagen untergebracht …
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Zitat von Nemere Beitrag anzeigenHabe vergessen, den Anhang beizufügen.
Die Aktivierung des Kombattantenstatus erfolgte erst mit Eintritt des V-Falls.
Kleine Korrektur:
Blindicide statt Blendicide
Kaliber 101 mm,
Dazu gab es noch Gewehrgranaten, Kaliber 75 mm "Energa" für das G1.
Beide Systeme wurden zu Beginn der 80er Jahre ausgesondert.
Die Saladin wurden 1978 ausgesondert und verkauft.
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Zitat von Thunderhorse Beitrag anzeigenDie Aktivierung des Kombattantenstatus erfolgte erst mit Eintritt des V-Falls.
§ 64 des damals geltenden BGS-Gesetzes von 1972 sagt eindeutig:
“Mit dem Beginn eines bewaffneten Konfliktes sind die Grenzschutzkommandos, die Verbände und Einheiten des Bundesgrenzschutzes sowie die Grenzschutzschule Teile der bewaffneten Macht der Bundesrepublik Deutschland.“
(Siehe dazu BGBl. 1972, Teil I, Nr. 107, S. 1834 ff, hier S. 1845,
Bundesgesetzblatt online
unten auf der Seite).
Hier ist keine Rede vom Verteidigungsfall !
Die Erklärung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles (Art. 80 a, Art. 115 a GG) hat lediglich verfassungsrechtliche Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland, weil dann eine Reihe von Regelungen der Notstandsgesetzgebung in Kraft treten bzw. Regelungen des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt werden. Mit Eintritt des Spannungsfalles hat z.B. die Bundeswehr das Recht, zivile Objekte zu schützen, den Verkehr zu regeln usw. Es konnten weiter die sog. „Sicherstellungsgesetze“ in Anspruch genommen werden (Wirtschaftssicherstellungsgesetz, Arbeitssicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz usw.), außerdem konnten die erweiterten Leistungen des Bundesleistungsgesetzes genutzt werden (Heranziehen zivilen Gerätes, Nutzung ziviler Objekte usw.).
(Siehe dazu
- Heinen, Johannes: Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, Regensburg 1993, S. 229 ff.
- HDv 100/600 Rechtsgrundlagen für die Truppenführung (TF/R), Kapitel 1, 4, 5).
Die Erklärung von Spannungs- oder Verteidigungsfall hat dagegen KEINE völkerrechtlichen Wirkungen! (Siehe dazu Seifert / Hömig: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Taschenkommentar, Baden-Baden 1991, Art. 115 a Rn 3).
Beim Kombattantenstatus des BGS geht es dagegen um eine völkerrechtliche verbindliche Erklärung, dass der BGS Teil der bewaffneten Macht der Bundesrepublik ist (bzw. bis 1994 war). Durch den Ausdruck „Mit dem Beginn eines bewaffneten Konfliktes“ sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass bereits deutlich vor der formellen Erklärung des Verteidigungsfalles Kriegshandlungen stattfinden konnten, in die der BGS durch seinen Grenzsicherungsauftrag hätte verwickelt werden können.
Darum heißt es im Absatz 2 des § 64 BGS-Gesetz 1972 weiter:
“Die in Abs. 1 genannten Behörden, Verbände und Einheiten sollen zur Abwehr mit militärischen Mitteln geführter geführter Angriffe gegen das Bundesgebiet mit der Waffe nur eingesetzt werden
1. aus Anlaß der Wahrnehmung der im Ersten Abschnittes (des BGS-Gesetzes) genannten Aufgaben.
2. zur eigenen Verteidigung.“
Im Ersten Abschnitt BGS-Gesetz sind als Aufgaben u.a. genannt:
“der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebiets“ (§ 1 Nr. 1 BGS-Gesetz)
§ 2 präzisiert dazu:
“Der Grenzschutz umfasst
….
2 c) Beseitigung von Störungen und Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben. "
Es sind genügend Szenarien denkbar, bei denen bereits vor der formellen Erklärung eines Verteidigungsfalls Grenzzwischenfälle zwischen Bundesgrenzschutz und Kombattanten des potentiellen Gegners hätten stattfinden können. Wenn der BGS in dieser Situation noch keinen Kombattantenstatus gehabt hätte, wäre die ganze polizeiliche Grenzsicherung, der Auftrag des BGS nach § 1 des BGS-Gesetzes undurchführbar gewesen.
Zum Problem Kombattantenstatus des BGS gibt es zwei interessante Abhandlungen:
Schminck, Stefan: Die völkerrechtliche und staatsrechtliche Problematik des Kombattantenstatus polizeilicher Formationen, erläutert am Beispiel des Bundesgrenzschutzes. Juristische Dissertation ‚Univ. Würzburg Zell am Main 1966.
Willich, Martin: BGS - historische und aktuelle Probleme der Rechtsstellung des Bundesgrenzschutzes, seiner Aufgaben und Befugnisse. Schwarzenbek 1980.
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Zitat von Nemere Beitrag anzeigenEinspruch Euer Ehren!
§ 64 des damals geltenden BGS-Gesetzes von 1972 sagt eindeutig:
“Mit dem Beginn eines bewaffneten Konfliktes sind die Grenzschutzkommandos, die Verbände und Einheiten des Bundesgrenzschutzes sowie die Grenzschutzschule Teile der bewaffneten Macht der Bundesrepublik Deutschland.“
(Siehe dazu BGBl. 1972, Teil I, Nr. 107, S. 1834 ff, hier S. 1845,
Bundesgesetzblatt online
unten auf der Seite).
Hier ist keine Rede vom Verteidigungsfall !
Die Erklärung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles (Art. 80 a, Art. 115 a GG) hat lediglich verfassungsrechtliche Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland, weil dann eine Reihe von Regelungen der Notstandsgesetzgebung in Kraft treten bzw. Regelungen des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt werden. Mit Eintritt des Spannungsfalles hat z.B. die Bundeswehr das Recht, zivile Objekte zu schützen, den Verkehr zu regeln usw. Es konnten weiter die sog. „Sicherstellungsgesetze“ in Anspruch genommen werden (Wirtschaftssicherstellungsgesetz, Arbeitssicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz usw.), außerdem konnten die erweiterten Leistungen des Bundesleistungsgesetzes genutzt werden (Heranziehen zivilen Gerätes, Nutzung ziviler Objekte usw.).
(Siehe dazu
- Heinen, Johannes: Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, Regensburg 1993, S. 229 ff.
- HDv 100/600 Rechtsgrundlagen für die Truppenführung (TF/R), Kapitel 1, 4, 5).
Die Erklärung von Spannungs- oder Verteidigungsfall hat dagegen KEINE völkerrechtlichen Wirkungen! (Siehe dazu Seifert / Hömig: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Taschenkommentar, Baden-Baden 1991, Art. 115 a Rn 3).
Beim Kombattantenstatus des BGS geht es dagegen um eine völkerrechtliche verbindliche Erklärung, dass der BGS Teil der bewaffneten Macht der Bundesrepublik ist (bzw. bis 1994 war). Durch den Ausdruck „Mit dem Beginn eines bewaffneten Konfliktes“ sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass bereits deutlich vor der formellen Erklärung des Verteidigungsfalles Kriegshandlungen stattfinden konnten, in die der BGS durch seinen Grenzsicherungsauftrag hätte verwickelt werden können.
Darum heißt es im Absatz 2 des § 64 BGS-Gesetz 1972 weiter:
“Die in Abs. 1 genannten Behörden, Verbände und Einheiten sollen zur Abwehr mit militärischen Mitteln geführter geführter Angriffe gegen das Bundesgebiet mit der Waffe nur eingesetzt werden
1. aus Anlaß der Wahrnehmung der im Ersten Abschnittes (des BGS-Gesetzes) genannten Aufgaben.
2. zur eigenen Verteidigung.“
Im Ersten Abschnitt BGS-Gesetz sind als Aufgaben u.a. genannt:
“der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebiets“ (§ 1 Nr. 1 BGS-Gesetz)
§ 2 präzisiert dazu:
“Der Grenzschutz umfasst
….
2 c) Beseitigung von Störungen und Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben. "
Es sind genügend Szenarien denkbar, bei denen bereits vor der formellen Erklärung eines Verteidigungsfalls Grenzzwischenfälle zwischen Bundesgrenzschutz und Kombattanten des potentiellen Gegners hätten stattfinden können. Wenn der BGS in dieser Situation noch keinen Kombattantenstatus gehabt hätte, wäre die ganze polizeiliche Grenzsicherung, der Auftrag des BGS nach § 1 des BGS-Gesetzes undurchführbar gewesen.
Zum Problem Kombattantenstatus des BGS gibt es zwei interessante Abhandlungen:
Schminck, Stefan: Die völkerrechtliche und staatsrechtliche Problematik des Kombattantenstatus polizeilicher Formationen, erläutert am Beispiel des Bundesgrenzschutzes. Juristische Dissertation ‚Univ. Würzburg Zell am Main 1966.
Willich, Martin: BGS - historische und aktuelle Probleme der Rechtsstellung des Bundesgrenzschutzes, seiner Aufgaben und Befugnisse. Schwarzenbek 1980.
Ein Blick in den Dierske hätte genügt, um die richtige Begrifflichkeit zu finden.
Frage:
Quellenangaben zu den beiden letzt genannten Abhandlungen?
Stehen diese eventuell im www?
Thanks.Zuletzt geändert von Thunderhorse; 17.08.2009, 22:01.
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Zitat von Thunderhorse Beitrag anzeigenFrage:
Quellenangaben zu den beiden letzt genannten Abhandlungen?
Stehen diese eventuell im www?
Thanks.
UB Karlsruhe: Karlsruher Virtueller Katalog KVK : Ergebnisanzeige
und
UB Karlsruhe: Karlsruher Virtueller Katalog KVK : Ergebnisanzeige
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[QUOTE=Nemere;13320]Nein - sind meines Wissens nach nicht im Internet verfügbar. Ist aber über Fernleihe durch öffentliche Bibliotheken beschaffbar, siehe dazu
Thanks.
TH
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Bitte noch zu beachten: lediglich die GS-Kommandos, Einheiten und Verbände und die GS-Schule hatten Kombattantenstatus, nicht jedoch der GS-Einzeldienst.
Und noch eine kleine Präzisierung: der Verteidigungsfall wird nicht "erklärt" oder dergleichen. Nach dem GG (Art. 115a GG) wird der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt. Ist keine Haarspalterei , sondern ein grundlegender Unterschied. Damit wird auch klar, warum im BGSG nicht auf die förmliche Feststellung des V-Falles sondern auf den tatsächlichen Beginn gegnerischen Handelns abgestellt wird.Sonderwaffenlager Fischbach bei Dahn
Interessengemeinschaft "area 1" -
militärgeschichtlicher Verein e.V.
www.ig-area-one.de
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Zitat von rubeck1 Beitrag anzeigenBitte noch zu beachten: lediglich die GS-Kommandos, Einheiten und Verbände und die GS-Schule hatten Kombattantenstatus, nicht jedoch der GS-Einzeldienst.
Und noch eine kleine Präzisierung: der Verteidigungsfall wird nicht "erklärt" oder dergleichen. Nach dem GG (Art. 115a GG) wird der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt. Ist keine Haarspalterei , sondern ein grundlegender Unterschied. Damit wird auch klar, warum im BGSG nicht auf die förmliche Feststellung des V-Falles sondern auf den tatsächlichen Beginn gegnerischen Handelns abgestellt wird.
Desweiteren mußte im Bezug auf das Perosnal der o.a. Dienststellen des BGS differenziert werden.
Nur mit Vollzugsaufgaben betraute PVB und Verwaltungsbeamte, soweit sie zum Tragen von Dienstbekleidung berechtigt sind.
Des weiteren fielen abgeordnete Angehörige der o.a. Behörden/Dienststellen, zu anderen als im § 64 BGSG genannten Behörden/Dienststellen ebenfalls nicht unter den Kombattantenstatus.
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