BRLog einer Division – Kapitel Personal

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  • Nemere
    Cold Warrior
    • 12.06.2008
    • 2835

    #1

    BRLog einer Division – Kapitel Personal

    Zur Logistik im weiteren Sinn gehören nicht nur Munition und Betriebsstoff, sondern auch das Personal, der Personalersatz. Von unserem Forumsmitglied Dragoner habe ich im Zusammenhang mit einer anderen Fragestellung das Kapitel „Personal“ aus dem Befehl für die Regelung der Logistik der 5. (GE) PzDiv von 1987 erhalten (BA-MA, BH 7/3-866c, im Anhang beigefügt, Hervorhebungen von mir). Hier ist die Personalfrage im Gegensatz zu manch anderen Divisionsbefehl sehr ausführlich behandelt.

    Die Division hatte als personalersatzführende Einheiten fünf Feldersatzbataillone und eine Sanitäts-Feldersatzkompanie, was von der Personalstärke mindestens einer Brigade entsprach.

    Die FErsBtl 51 und 52 waren für Artillerieregiment, Fla-Regiment und sämtliche Divisionstruppen zuständig, sie unterstanden dem Divisionsgefechtsstand (Rück). Die FErsBtl 53 – 55 traten zu den Brigaden, die Sanitäts-FErsKp (7./SanBtl 5) beim Sanitätsbataillon. (S. 32/33 des BRLog)

    Zum ArtRgt der 5. PzDiv gehörte im Frieden auch das Panzerartillerie-Lehr-Btl 345, das nach Mobilmachung aber zur PzBrig 34 trat. Die PzBrig 34 wiederum war eigentlich ein Truppenteil der 12. (GE) PzDiv, wurde aber wegen der ungünstigen Dislozierung im Raum Koblenz bei Mobilmachung an das III. Korps als Korpsreserve abgegeben. Trotzdem kam das FErsBtl dieser Brigade, das auch den Personalersatz für das PzArtLBtl 345 stellte, von der 12. PzDiv, nämlich das FErsBtl 123 (S. 33).

    Die FErsBtl wurden nach Abgabe von Personal von Wehrleit-/Ersatzbataillonen des Territorialheeres aufgefüllt. Die zuständigen WLt/ErsBtl dieser Schnittstelle Feldheer – TerrH sind auf S. 33 beschrieben. Die WLt/ErsBtl wiederum wurden aus Kontingenten der Kreiswehrersatzämter aufgefüllt (HDv 100/500 – Das Heer in der militärischen Landesverteidigung (TF/MilLdVg), Kapitel 27).

    Auf S. 34 finden wir Aussagen zur Wehrgerichtsbarkeit. Hier lehnt sich die Division ziemlich weit aus dem Fenster, weil es hier niemals endgültige Regelungen gab. Es gab kein Gesetz, das die Zuständigkeiten und den rechtlichen Rahmen für die Wehrgerichte regelte.

    Auch die sinngemäße Aussage auf S. 34 unten „Bis zur Einrichtung der Wehrgerichte bleibt für die Strafverfolgung die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zuständig“, war zwar formal richtig, dürfte aber auch in der Praxis nicht geregelt gewesen sein. Ostwärts der Fulda, also in der Verzögerungszone und in den Verteidigungsräumen der Brigaden, war höchstwahrscheinlich keine arbeitsfähige zivile Justiz mehr vorhanden.

    Leider sind zivile Alarmpläne, aus denen ersichtlich ist, was im Kriegsfall z.B. für die Länderjustizbehörden vorgesehen war, bisher überhaupt nicht erschlossen. Mir ist für Bayern nur bekannt, das als eine sehr frühe Alarmmaßnahme die Räumung aller Justizvollzugsanstalten in der Vorderen Kampfzone (FCZ) vorgesehen war. Das war eine der Aufgaben der Bereitschaftspolizei. Allein in Nordbayern (Oberfranken, Unterfranken) wären das acht, teilweise recht große, JVA gewesen: Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth, Ebrach, Hof, Kronach, Schweinfurt, Würzburg. Ob es z.B. Absprachen zwischen den Ländern gab, das die Strafgefangenen aus den frontnahen Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Bayern dann von anderen Ländern aufgenommen wurden, ist mir nicht bekannt. Man müsste dazu wahrscheinlich in den Staatsarchiven der Länder stöbern.

    Auf S. 35 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung von Freiheitsstrafen an Soldaten nicht geregelt war. Der im Frieden unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Vollzug in den Arrestzellen der Kasernen schied natürlich im Krieg aus. Eine Aufstellung von „Feld-Strafvollstreckungseinheiten“ oder ähnlichem, wie sie z.B. die Wehrmacht kannte, war anscheinend nicht vorgesehen. Auch einer der vielen ungeregelten Punkte bei der Mobilmachung.

    Auf S. 35 ist die Behandlung von Kriegsgefangenen angesprochen. Die Bundeswehr hatte, im Gegensatz zur US-Army, nie eigene Einheiten dafür, dass musste nebenbei von Truppenteilen erledigt werden, die eigentlich ganz andere Aufgaben hatten. Bei der 5. PzDiv hatte das FERsBtl 52 einen Kriegsgefangenensammelpunkt einzurichten, das FERsBtl hatte sich darauf einzustellen, einen weiteren KgfSlPkt einzurichten (S. 36). Diese Einrichtungen dienten nur dazu, die anderen Truppen schnell von Gefangenen zu entlasten, hier wurden keine klassischen Gefangenenlager eingerichtet, sondern die eingebrachten Feindsoldaten wurden möglichst schnell an die Sammellager des Korps weitertransportiert. Von diesen Sammellagern der Korps wurden die Gefangenen an die Kriegsgefangenenlager des TerrHeeres in der Rückwärtigen Kampfzone weitergeleitet. Diese Lager des TerrH wurden meist von Wehrleit-Ersatzbataillonen der VBK betrieben. Wie Feldersatzbataillone und Wehrleit-Ersatzbataillone mit ihrer sehr dürftigen Personal- und Materialausstattung diese Einrichtungen betreiben sollten, war nach meiner Meinung auch nicht sichergestellt. Es ging ja nicht nur um die Bewachung, sondern auch um die Versorgung und medizinische Betreuung der Gefangenen, außerdem um die Dokumentations- und Auskunftspflichten nach dem Kriegsvölkerrecht (III. Genfer Abkommen). Sich aus den unzulänglichen Mitteln ergebende Verstöße gegen das Völkerrecht waren hier vorprogrammiert.

    Auch was unter „Polit-Kommissaren“ zu verstehen ist (S. 35, Pkt. F (2), ist nicht klar. Hier werden unschöne Assoziationen an den berüchtigten „Kommissar-Befehl“ der Wehrmacht wach, der ähnliche Selektionen vorsah.

    Der Umgang mit Versprengten ist auf S. 36 angesprochen. Versprengte wurden in drei Kategorien sortiert (Verwundet, Rückkehrwillig, Fahnenflüchtig) und waren dementsprechend weiterzuleiten. Wobei sich bei den Fahnenflüchtigen dann der Problemkreis wieder schließt: Wer konnte rein praktisch die Strafverfolgung übernehmen, wenn die Wehrgerichte rechtlich nicht handlungsfähig waren und die zivilen Justizbehörden nicht mehr arbeitsfähig waren? Feldjäger sollten zwar bei der Versprengtenkontrolle eingesetzt werden, Vorschriften dazu gab es aber nicht.
    Anmerkung zur Rechtslage: Das Entfernen von der Truppe im Verteidigungsfall wurde nach herrschender Rechtsmeinung immer als Fahnenflucht betrachtet, da sich der Soldat „für die Dauer eines bewaffneten Einsatzes“ dem Wehrdienst entziehen will (§ 16 Abs. 1 WStG). Fahnenflucht wird strenger bestraft als eigenmächtige Abwesenheit, außerdem ist bereits der Versuch strafbar.

    Auch die Militärseelsorge wird auf S. 36 erwähnt.

    Die Aufträge an die beiden direkt der Division unterstellten FErsBtl 51 und 52 sind nochmals auf S. 37 zusammengefasst. Der Personalersatz hat Vorrang, Kriegsgefangenensammelpunkte und Versprengte wurden bereits angesprochen. Allerdings kommen hier noch einige etwas seltsame Aufträge hinzu.
    Beide Bataillone sollten Personal und Material für den Transport kontaminierter Verwundeter bereithalten, also nach dem Einsatz von Nuklearwaffen oder chemischen Kampfstoffen. Wie das mit der sehr mageren Fahrzeug- und Materialausstattung eines Feldersatzbataillons durchgeführt werden sollte, bleibt fraglich.
    Außerdem sollten die Bataillone sich darauf einstellen, das Sicherungsbataillon 58 beim Schutz der tiefen rechten Flanke (der Division) zu unterstützen. Die „tiefe rechte Flanke“ war die Grenze zum südlich eingesetzten V. (US) Korps im „Fulda-GAP“, etwa im Raum STADTALLENDORF – NEUSTADT/Hessen. Auch dieser Auftrag, der ja auf eine Überwachung dieser Grenze hinauslief, war mit dem Material (Kfz, Fernmeldemittel, Waffen) und dem nicht auf einander eingespielten und zudem ständigen Wechsel unterworfenen Personal der FErsBtl kaum sinnvoll zu erfüllen. Das wäre wahrscheinlich auf einen Einsatz wie bei den zusammengewürfelten Volkssturm-Einheiten des Jahres 1945 hinausgelaufen.
    Angehängte Dateien
  • DeltaEcho80
    Cold Warrior
    • 09.03.2013
    • 1711

    #2
    Vielen Dank für die Unterlagen und die Ausführungen - wiederum sehr interessant.

    Beim aufmerksamen Durchlesen des Befehls haben sich bei mir folgende (Verständnis-)Fragen ergeben:

    > Punkt 5)a)3) auf Seite 32: "Über V-Soll vorhandenes Personal...": Hier geht es also um Soldaten, die nicht für das "V-Soll" vorgesehen waren. Blöde Frage: Wie muss man sich das vorstellen? Ich kann mich erinnern, dass mein Spieß immer gesagt hat: "ich wäre froh, wenn ich mein "F-Soll" zu 100% erreicht hätte. Oder betraf das dann z.B. auch Fahrschulen usw? Wir hatten es hier im Forum ja schon mal, dass die Fahrschulpanzer auch irgendwie verplant waren für den V-Fall.

    > Punkt 5)b)5 auf Seite 33: " Der Personalersatz wird den FErsBtl/SanFErsKp grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit Transportmitteln der WLtErsBtl zugeführt." : Hier geht mir durch den Kopf: Hätte der öffentliche Nahverkehr dann noch funktioniert? Und die WLtErsBtl hatten doch sicher auch keine "Autos" übrig. Oder wurden hier zivile Fahrzeuge nach dem Bundesleistungsgesetz vorgesehen?

    > Punkt 5)d)2) auf Seite 34 - Zivilpersonal der Truppe: "Zivilpersonal der Truppe auf F-STAN-Stellen bleibt - soweit es keine mob-Beorderung erhalten hat - zur Verfügung der zuständigen Standortverwaltung." Heißt in der Praxis: Die weibliche Schreibkraft der InstKp oder der Panzerjägerkompanie verbleibt am Standort und "arbeitet" auf Weisung der StoV irgendwas ?

    > Punkt 5)f)1) auf Seite 35: Kriegsgefangenensammellager B in Stegskopf. Das ist doch der Unterkunftsbereich auf dem TrÜbPl Daaden, oder?

    Kommentar

    • Nemere
      Cold Warrior
      • 12.06.2008
      • 2835

      #3
      Zu Punkt 5)a)3) auf Seite 32: Der Befehl ist von 1987, als es noch eine Wehrpflicht mit 15 Monaten Dauer gab. Es standen damals eigentlich immer mehr Wehrpflichtige zur Verfügung, wie es Dienstposten für diese Dienstpflichtigen gab. Daher konnte man Einheiten, die aufgrund ihrer Friedensaufgaben besondere Personalprobleme hatten, zusätzliche Soldaten über das V-Soll hinaus zuweisen. Das waren z.B. die Stabs- und Versorgungskompanien wegen Küche, Betrieb Tankstelle, Sanitätsbereich, Betrieb Unteroffizier- und Offizierheim usw., das waren die Ausbildungskompanien für die Kompanieführungsgruppen oder die Einheiten, die ständig im Schichtbetrieb tätig waren, wie Eloka, Luftraumüberwachung, Flugabwehr oder auch die Feldjäger. Wir hatten in den Feldjägerkompanien pro Quartal ein bis drei Soldaten im Übersoll, die wir dann im normalen Feldjägerschichtdienst als „Soldaten im Feldjägerdienst“ (nach interner Ausbildung) einsetzten.


      Punkt 5)b)5 auf Seite 33: Öffentlicher Nahverkehr im V-Fall ist auch so eine der ungeklärten Fragen aus den Bereich der ZMZ. Hier müsste man wieder die zivilen Alarmplanungen kennen, zu denen bisher kaum etwas Substantielles veröffentlich wurde. Ich bin mir sicher, dass zumindest ein Teil der Busse der privaten Reiseunternehmer für die Krankentransportkompanien der Bundeswehr als materielle Mob.Ergänzung eingeplant waren.
      Die Wlt/ErsBtl hatten meines Wissens in der Stabs-/Versorgungskompanie eine Transportgruppe, die wahrscheinlich im gewissen Umfang auch für den Transport von Reservisten zu deren Truppenteilen bzw. zu den Feldersatzbataillonen verwendet wurden. Diese Fahrzeuge derWLt/ErsBtl kamen aber mit Sicherheit auch alle aus der materiellen Mob.Ergänzung, waren also eingezogene Zivilfahrzeuge.


      Punkt 5)d)2) auf Seite 34 - Zivilpersonal der Truppe: Die Zivilkräfte ohne Mob.beorderung blieben an den Standorten. In den Standorten in der vorderen Kampfzone, wie z.B. Mellrichstadt, Hammelburg oder Wildflecken, hätte es aber sehr schnell keine Standortverwaltung mehr gegeben, zu deren Verfügung diese Zivilisten hätten arbeiten können. Leider kenne ich auch keinen Alarmplan der Bundeswehrverwaltung, der etwas dazu aussagt, wie diese grenznahen StOV im V-Fall weiter verwendet worden wären.
      Bei weiter rückwärts gelegenen Standortverwaltungen, wie z.B. in Baden- Württemberg oder im Saarland wären die von der Kampftruppe geräumten Kasernen sicher sehr schnell von anderen Truppen belegt worden (Logistik, Sanität), so dass es hier wahrscheinlich ohne große Übergangszeit zu einer Weiterbeschäftigung der Zivilkräfte gekommen wäre. Gerade das zivile Küchenpersonal oder das Personal für den technischen Betrieb der Kasernen (Heizung, Strom, Wasser) hätte man auf jeden Fall benötigt.


      Punkt 5)f)1) auf Seite 35: Stegskopf war der Unterkunftsbereich in Daaden. Diese Verwendung von Truppenübungsplätzen für Kriegsgefangenenlager war „bewährte“ Praxis seit den Weltkriegen. In Bayern gab es z.B.:

      Hammelburg
      Kriegsgefangenenlager (Aug. 1914 – Jan. 1919
      Stammlager XIII C (1940-1945)
      Offizierslager XIII B (1943-1945)

      Grafenwöhr
      Kriegsgefangenenlager (Aug. 1914 – Jan. 1919)
      Im 2. Weltkrieg kein ständiges Kgf. lager

      Hohenfels
      Offizierslager VII E bzw. Oflag 78 (1940-1945)
      Offizierslager III C (Sept. 1942 – Juni 1943)
      Stammlager 383 (1942-1945)

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      • Stefan Steu
        Cold Warrior
        • 03.05.2023
        • 111

        #4
        Hatten nicht alle zivilen Omnibusse so ein Y-Bundeswehr-Autokennzeichen in der Werkstatt, damit man aus dem Standard-Bus schnell einen Bundeswehr-Bus machen kann? Ich habe mal bei info@bundeswehr.org nachgefragt, wie viele KOM (Kraftomnibusse) die Bundeswehr hat. Die Antwort war, daß die Bundeswehr kaum mehr eigene Busse hat sondern sie anmietet. Schade, ich fand die Bundeswehrbusse immer sehr gut

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        • Nemere
          Cold Warrior
          • 12.06.2008
          • 2835

          #5
          Es waren nicht alle zivilen Omnibusse für die materielle Mobilmachungsergänzung eingeteilt. Ältere Busse z.B. wurden immer durch jüngere Fahrzeuge ausgetauscht. Die Y-Kennzeichen lagen auch nicht in der Werkstatt (welche Werkstatt sollte das auch sein?), sondern bei den Einheiten, für die diese Fahrzeuge bestimmt waren, bzw. bei den Mobilmachungsvorbereitungsgruppen. Meistens befanden sich diese Kennzeichen in den sog. "Mobilmachungsstützpunkten", wo also auch das gesamte eingelagerte Material dieser Einheiten war. Allerdings konnte es sein, das sich der sog. "Gestellungsort Material", bei dem die zivilen Fahrzeuge abzuliefern waren, an einem anderen Ort befand, wie der Mobilmachungsstützpunkt. Dann musste die Übernahme der Fahrzeuge und das Verbringender Kennzeichen zu dieser Stelle entsprechend organisiert werden, genauso wie das Ausrüsten der Fahrzeuge mit der Bordausstattung oder die behelfsmässige Tarnbeleuchtung. Bei als Sanitätsfahrzeugen vorgesehenen Fahreugen musste auch die Kennzeichnung mit den Roten Kreuzen angebracht werden.
          Das galt übrigens alles nicht für die Busse, sondern für alle Fahrzeuge, Baumaschinen usw. die von der Bundeswehr eingezogen worden wären.

          Nur um mal einen Begriff von der Menge des hier "einzuberufenden"Materials zu geben:
          Eine nicht aktive Feldjägerkompanie hätte gem. StAN 38 Fahrzeuge und 9 Kräder, davon mussten 34 Kfz und alle 9 Kräder aus dem zivilen Bereich kommen. Auch Dinge wie 4 Schreibmaschinen, 6 Sofortbildkameras, 1 Spiritus-Umdrucker und 1 Kopiergerät waren nicht im Gerätebestand, sondern hätten erst beschafft werden müssen.

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          • DeltaEcho80
            Cold Warrior
            • 09.03.2013
            • 1711

            #6
            Zitat von Stefan Steu Beitrag anzeigen
            Hatten nicht alle zivilen Omnibusse so ein Y-Bundeswehr-Autokennzeichen in der Werkstatt, damit man aus dem Standard-Bus schnell einen Bundeswehr-Bus machen kann? Ich habe mal bei info@bundeswehr.org nachgefragt, wie viele KOM (Kraftomnibusse) die Bundeswehr hat. Die Antwort war, daß die Bundeswehr kaum mehr eigene Busse hat sondern sie anmietet. Schade, ich fand die Bundeswehrbusse immer sehr gut
            Da ich ja jetzt in Hammelburg arbeite, sieht man immer mal Bundeswehrfahrzeuge in der Stadt oder auf den Straßen in und um HAB. Die InfS hat z.B. einen Bus mit einem ganz kleinen Wappen der InfS auf der Seite, der aber ansonsten schlicht weiß ist. Nur anhand des Y-Kennzeichens erkennt man das eigentlich.

            Und auch das HMK aus Veitshöchheim kommt mit einem einfachen weißen Reisebus. In der Infanterieschule werden anscheinend auch die guten alten "Wölfe" nach und nach durch weiße Toyota Landcruiser ersetzt. Die erkennt man eigentlich nur noch an 2 Merkmalen: 2 Antennenfüßen am vorderen, rechten Kotflügel und am Heck sowie am Y-Kennzeichen.

            Das läuft ja alles über das Fuhrparkmanagement. "Eigene" Fahrzeuge haben die BW-Einheiten meine Wissens ja kaum noch.

            Ach ja: In Bayern werden inzwischen auch die Streifenwagen der Polizei nicht mehr mit silberner Grundfarbe, sondern in weiß ausgeliefert. Angeblich lassen die sich dadurch nach ihrer Nutzung durch die Polizei leichter weiter vermarkten.

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            • Stefan Steu
              Cold Warrior
              • 03.05.2023
              • 111

              #7
              Danke! Noch eine Frage: Die Bundeswehr schrieb zur Frage, welche Omnibusse es bei der Bw gibt, was von KOM1 und KOM2, was sind das für Fahrzeuge?

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              • Nemere
                Cold Warrior
                • 12.06.2008
                • 2835

                #8
                Soweit ich weiß, ist der KOM 1 der kleine Bus mit etwa 21 Plätzen und der KOM 2 der normale große Reisebus .

                Kommentar

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