Die Division hatte als personalersatzführende Einheiten fünf Feldersatzbataillone und eine Sanitäts-Feldersatzkompanie, was von der Personalstärke mindestens einer Brigade entsprach.
Die FErsBtl 51 und 52 waren für Artillerieregiment, Fla-Regiment und sämtliche Divisionstruppen zuständig, sie unterstanden dem Divisionsgefechtsstand (Rück). Die FErsBtl 53 – 55 traten zu den Brigaden, die Sanitäts-FErsKp (7./SanBtl 5) beim Sanitätsbataillon. (S. 32/33 des BRLog)
Zum ArtRgt der 5. PzDiv gehörte im Frieden auch das Panzerartillerie-Lehr-Btl 345, das nach Mobilmachung aber zur PzBrig 34 trat. Die PzBrig 34 wiederum war eigentlich ein Truppenteil der 12. (GE) PzDiv, wurde aber wegen der ungünstigen Dislozierung im Raum Koblenz bei Mobilmachung an das III. Korps als Korpsreserve abgegeben. Trotzdem kam das FErsBtl dieser Brigade, das auch den Personalersatz für das PzArtLBtl 345 stellte, von der 12. PzDiv, nämlich das FErsBtl 123 (S. 33).
Die FErsBtl wurden nach Abgabe von Personal von Wehrleit-/Ersatzbataillonen des Territorialheeres aufgefüllt. Die zuständigen WLt/ErsBtl dieser Schnittstelle Feldheer – TerrH sind auf S. 33 beschrieben. Die WLt/ErsBtl wiederum wurden aus Kontingenten der Kreiswehrersatzämter aufgefüllt (HDv 100/500 – Das Heer in der militärischen Landesverteidigung (TF/MilLdVg), Kapitel 27).
Auf S. 34 finden wir Aussagen zur Wehrgerichtsbarkeit. Hier lehnt sich die Division ziemlich weit aus dem Fenster, weil es hier niemals endgültige Regelungen gab. Es gab kein Gesetz, das die Zuständigkeiten und den rechtlichen Rahmen für die Wehrgerichte regelte.
Auch die sinngemäße Aussage auf S. 34 unten „Bis zur Einrichtung der Wehrgerichte bleibt für die Strafverfolgung die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zuständig“, war zwar formal richtig, dürfte aber auch in der Praxis nicht geregelt gewesen sein. Ostwärts der Fulda, also in der Verzögerungszone und in den Verteidigungsräumen der Brigaden, war höchstwahrscheinlich keine arbeitsfähige zivile Justiz mehr vorhanden.
Leider sind zivile Alarmpläne, aus denen ersichtlich ist, was im Kriegsfall z.B. für die Länderjustizbehörden vorgesehen war, bisher überhaupt nicht erschlossen. Mir ist für Bayern nur bekannt, das als eine sehr frühe Alarmmaßnahme die Räumung aller Justizvollzugsanstalten in der Vorderen Kampfzone (FCZ) vorgesehen war. Das war eine der Aufgaben der Bereitschaftspolizei. Allein in Nordbayern (Oberfranken, Unterfranken) wären das acht, teilweise recht große, JVA gewesen: Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth, Ebrach, Hof, Kronach, Schweinfurt, Würzburg. Ob es z.B. Absprachen zwischen den Ländern gab, das die Strafgefangenen aus den frontnahen Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Bayern dann von anderen Ländern aufgenommen wurden, ist mir nicht bekannt. Man müsste dazu wahrscheinlich in den Staatsarchiven der Länder stöbern.
Auf S. 35 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung von Freiheitsstrafen an Soldaten nicht geregelt war. Der im Frieden unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Vollzug in den Arrestzellen der Kasernen schied natürlich im Krieg aus. Eine Aufstellung von „Feld-Strafvollstreckungseinheiten“ oder ähnlichem, wie sie z.B. die Wehrmacht kannte, war anscheinend nicht vorgesehen. Auch einer der vielen ungeregelten Punkte bei der Mobilmachung.
Auf S. 35 ist die Behandlung von Kriegsgefangenen angesprochen. Die Bundeswehr hatte, im Gegensatz zur US-Army, nie eigene Einheiten dafür, dass musste nebenbei von Truppenteilen erledigt werden, die eigentlich ganz andere Aufgaben hatten. Bei der 5. PzDiv hatte das FERsBtl 52 einen Kriegsgefangenensammelpunkt einzurichten, das FERsBtl hatte sich darauf einzustellen, einen weiteren KgfSlPkt einzurichten (S. 36). Diese Einrichtungen dienten nur dazu, die anderen Truppen schnell von Gefangenen zu entlasten, hier wurden keine klassischen Gefangenenlager eingerichtet, sondern die eingebrachten Feindsoldaten wurden möglichst schnell an die Sammellager des Korps weitertransportiert. Von diesen Sammellagern der Korps wurden die Gefangenen an die Kriegsgefangenenlager des TerrHeeres in der Rückwärtigen Kampfzone weitergeleitet. Diese Lager des TerrH wurden meist von Wehrleit-Ersatzbataillonen der VBK betrieben. Wie Feldersatzbataillone und Wehrleit-Ersatzbataillone mit ihrer sehr dürftigen Personal- und Materialausstattung diese Einrichtungen betreiben sollten, war nach meiner Meinung auch nicht sichergestellt. Es ging ja nicht nur um die Bewachung, sondern auch um die Versorgung und medizinische Betreuung der Gefangenen, außerdem um die Dokumentations- und Auskunftspflichten nach dem Kriegsvölkerrecht (III. Genfer Abkommen). Sich aus den unzulänglichen Mitteln ergebende Verstöße gegen das Völkerrecht waren hier vorprogrammiert.
Auch was unter „Polit-Kommissaren“ zu verstehen ist (S. 35, Pkt. F (2), ist nicht klar. Hier werden unschöne Assoziationen an den berüchtigten „Kommissar-Befehl“ der Wehrmacht wach, der ähnliche Selektionen vorsah.
Der Umgang mit Versprengten ist auf S. 36 angesprochen. Versprengte wurden in drei Kategorien sortiert (Verwundet, Rückkehrwillig, Fahnenflüchtig) und waren dementsprechend weiterzuleiten. Wobei sich bei den Fahnenflüchtigen dann der Problemkreis wieder schließt: Wer konnte rein praktisch die Strafverfolgung übernehmen, wenn die Wehrgerichte rechtlich nicht handlungsfähig waren und die zivilen Justizbehörden nicht mehr arbeitsfähig waren? Feldjäger sollten zwar bei der Versprengtenkontrolle eingesetzt werden, Vorschriften dazu gab es aber nicht.
Anmerkung zur Rechtslage: Das Entfernen von der Truppe im Verteidigungsfall wurde nach herrschender Rechtsmeinung immer als Fahnenflucht betrachtet, da sich der Soldat „für die Dauer eines bewaffneten Einsatzes“ dem Wehrdienst entziehen will (§ 16 Abs. 1 WStG). Fahnenflucht wird strenger bestraft als eigenmächtige Abwesenheit, außerdem ist bereits der Versuch strafbar.
Auch die Militärseelsorge wird auf S. 36 erwähnt.
Die Aufträge an die beiden direkt der Division unterstellten FErsBtl 51 und 52 sind nochmals auf S. 37 zusammengefasst. Der Personalersatz hat Vorrang, Kriegsgefangenensammelpunkte und Versprengte wurden bereits angesprochen. Allerdings kommen hier noch einige etwas seltsame Aufträge hinzu.
Beide Bataillone sollten Personal und Material für den Transport kontaminierter Verwundeter bereithalten, also nach dem Einsatz von Nuklearwaffen oder chemischen Kampfstoffen. Wie das mit der sehr mageren Fahrzeug- und Materialausstattung eines Feldersatzbataillons durchgeführt werden sollte, bleibt fraglich.
Außerdem sollten die Bataillone sich darauf einstellen, das Sicherungsbataillon 58 beim Schutz der tiefen rechten Flanke (der Division) zu unterstützen. Die „tiefe rechte Flanke“ war die Grenze zum südlich eingesetzten V. (US) Korps im „Fulda-GAP“, etwa im Raum STADTALLENDORF – NEUSTADT/Hessen. Auch dieser Auftrag, der ja auf eine Überwachung dieser Grenze hinauslief, war mit dem Material (Kfz, Fernmeldemittel, Waffen) und dem nicht auf einander eingespielten und zudem ständigen Wechsel unterworfenen Personal der FErsBtl kaum sinnvoll zu erfüllen. Das wäre wahrscheinlich auf einen Einsatz wie bei den zusammengewürfelten Volkssturm-Einheiten des Jahres 1945 hinausgelaufen.
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