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zu 2): Sehr nett, dass beim WHNS das Wort "Soldaten" in Anführungszeichen gesetzt wird.
Auf Seite 7 wird übrigens unterstellt dass die Bundeswehr aus gesetzlichen Gründen ("by law") eine Stärke von 500.000 Soldaten nicht überschreiten dürfe...
Zum einen:
Der Aufsatz "Integration of German Territorial Forces in NATO Planning" ist ein "Student Essay", also eine Facharbeit, die von einem Lehrgangsteilnehmer an einem Kurs des U.S. Army War College angefertigt wurde. Nach dem Namen des Verfassers zu schließen, war es ein deutscher Lehrgangsteilnehmer (Heinz Fiebig). Diese Student Essays hatten keinerlei offiziellen Charakter, sie sind zu vergleichen mit den Seminararbeiten, die z.B. während der Lehrgänge an Führungsakademie der Bundeswehr geschrieben wurden.
Es gab ja einen regen Austausch von Lehrgangsteilnehmern zwischen den NATO-Staaten. An den deutschen Truppenschulen und an der FüAk fanden sich Offiziere der USA, Großbritanniens, Frankreichs usw., im Gegenzug gingen deutsche Offiziere an amerikanische, britische oder französische Schulen. Die Deutschen schrieben in den USA ihre "Student Essay", die anderen NATO-Angehörigen schrieben in Deutschland ihre Seminar- oder Jahresarbeiten
Zum anderen:
Ob Fiebig mit dem Ausdruck "The peacetime strengths of the German Armed Forces by lax cannot exceed 500,000 soldiers" tatsächlich ein Gesetz im eigentlich Sinne meint, ist nach meiner Meinung nicht entscheidend. Tatsache ist aber, das in den Pariser Verträgen vom 23. Oktober 1954 die Rede ist von 12 deutschen Heeres-Divisionen und einer (Friedens-) Gesamtstärke der deutschen Streitkräfte von 500.000 Mann.
Der Bundestag nahm diese Verträge am 27. Februar 1955 an, sie traten am 5. Mai 1955 in Kraft und waren die Grundlage für die Aufhebung des Besatzungsstatus, die weitgehende Souveränität der Bundesrepublik und deren Aufnahme in die NATO.
Darauf aufbauend entstanden dann die Gesetzeswerke zur Aufstellung der Bundeswehr (Art. 87 a Grundgesetz usw.). Insofern haben die in den Pariser Verträgen festgelegten 500.000 Mann durchaus Gesetzescharakter, da sie als völkerrechtliche Verträge nach Art. 59 Abs. 2 in Bundesgesetze übernommen wurden.
Literatur:
Ehlert, H. / Greiner, Chr. / Meyer, G. / Thoß, B. /MGFA (Hrsg.): Die NATO-Option (Anfänge westdeutscher Sicherheitspolitik 1945 - 1956, Band 3), München 1993, S. 32 - 64.
Abelshauser, W. / Schwengler, W. / MGFA (Hrsg.): Wirtschaft und Rüstung, Souveränität und Sicherheit (Anfänge westdeutscher Sicherheitspolitik 1945 - 1956, Band 4) München 1997, S. 301 - 330.
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