§ 109e StGB Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln

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  • Stefan Steu
    Cold Warrior
    • 03.05.2023
    • 111

    #1

    § 109e StGB Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln

    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln


    (1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
    (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.



    Hattet ihr mal so Fälle, wo es um diesen Paragrafen ging? Interessant ist auch, daß sich Hersteller danach strafbar machen können.
    1984 soll ja in Frankfurt gegen Politiker einer bestimmten Partei und Vertreter von Friedensinitiativen ermittelt worden sein, die Sprengschächte der Frankfurter Friedensbrücke zugemauert haben sollen.
    Zuletzt geändert von Stefan Steu; 28.05.2023, 06:15.
  • Rex Danny
    Administrator
    • 12.06.2008
    • 4330

    #2
    Zitat von Stefan Steu Beitrag anzeigen
    1984 soll ja in Frankfurt gegen Politiker einer bestimmten Partei und Vertreter von Friedensinitiativen ermittelt worden sein, die Sprengschächte der Frankfurter Friedensbrücke zugemauert haben sollen.
    Einen Beteiligten, der 1984 an der Friedensbrücke dabei war, kennen die langjährigen User alle. Er hatte Jahre später einen Sinneswandel und gründete schließlich 2005 dieses Forum.

    Grüße und frohe Pfingsten


    Rex Danny

    Kommentar

    • Stefan Steu
      Cold Warrior
      • 03.05.2023
      • 111

      #3
      Interessant, das wußte ich nicht. Gibt es da einige Geschichten von damals zu erzählen? Wie ist es ausgegangen?

      Kommentar

      • Nemere
        Cold Warrior
        • 12.06.2008
        • 2843

        #4
        Der § 109 e gehört zu den völlig verunglückten Tatbeständen des StGB. Entscheidend sind nämlich die Tatbestandsmerkmale im zweiten Teil des Satzes 1:
        "und dadurch
        - die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
        - die Schlagkraft der Truppe oder
        - Menschenleben gefährdet"

        Das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale wurde, soweit mit bekannt, bei den Fällen der "Sabotage" von vorbereiteten Sperren immer verneint. Es blieb dann allenfalls bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
        Was bei Manövern immer wieder vorkam, war das vorsätzliche Durchschneiden von Feldkabeln / Feldfernkabelleitungen. Wenn es um das Kappen von Leitungen zum normalen Feldfernsprecher oder zur truppeneigenen 10er-Vermittlung ging, wurde auch hier in den meisten Fällen der § 109 e von den Gerichten verneint. Bei Sabotage an den Anschlüssen zum AUTOKO-System, z.B. an den AK 65, sahen das zumindest die Gerichte in Bayern und Baden-Württemberg anders. Man ging hier von einer fahrlässigen Herbeiführung einer abstrakten Gefährdung von Menschenleben aus, weil auch alle Notrufe über diese Leitungen liefen (Handys gab es damals noch nicht).

        Kommentar

        • Rex Danny
          Administrator
          • 12.06.2008
          • 4330

          #5
          Nutze mal Google mit den Begriffen "Friedensbrücke Sprengkammern 1984".

          U. a. bekommst du dann unter "Bilder zu Friedensbrücke Sprengkammern 1984" auch diese Links (https://cache.ch/gegenwissen/nofutur...ypse/szenarien) und (https://www.fr.de/frankfurt/wir-wurden-systematisch-zusammengeschlagen-11878452.html) mit Bildern zur damaligen Aktion. Beteiligt war auch die allseits bekannte Grüne Jutta Ditfurth.

          Grüße


          Rex Danny
          Zuletzt geändert von Rex Danny; 28.05.2023, 14:12.

          Kommentar

          • Rex Danny
            Administrator
            • 12.06.2008
            • 4330

            #6
            Zitat von Nemere Beitrag anzeigen
            Es blieb dann allenfalls bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
            Tatsächlich dürfte es sich um Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB) gehandelt haben.

            Allerdings weiß ich nicht, wann dieser Paragraph eingeführt wurde.

            Grüße


            Rex Danny

            Kommentar

            • Nemere
              Cold Warrior
              • 12.06.2008
              • 2843

              #7
              Der 305a scheitert immer wieder an seiner Formulierung: "ein Arbeitsmittel.... ganz oder teilweise ZERSTÖRT". Sekundenkleber oder schnellbindender Zement in der Verschluss-Schraube des Straßensprengschachtes werden von den Gerichten nicht als "Zerstörung" gesehen.
              Auch dürfte die vorbereitete Sperre kein "wesentliches technisches Arbeitsmittel" sein, da sie immobil ist.
              Auch das Abtreten vom Spiegeln an Fahrzeugen wird in den wenigsten Fällen als Zerstörung gesehen.

              Kommentar

              • Stefan Steu
                Cold Warrior
                • 03.05.2023
                • 111

                #8
                Zitat von Rex Danny Beitrag anzeigen
                Tatsächlich dürfte es sich um Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB) gehandelt haben.

                Allerdings weiß ich nicht, wann dieser Paragraph eingeführt wurde.

                Grüße

                Rex Danny
                Da kann ich helfen, das war 1986 (laut dem StGB Kommentar von Tröndle/Fischer aus dem Studium): Die Vorschrift (des §305a) ist durch das "Terrorbekämpfungsgesetz" vom 19.12.1986 (Bundesgesetzblatt I, 2566) (teilweise) als Qualifikationstatbestand zu § 303 eingefügt worden.

                Kommentar

                • Stefan Steu
                  Cold Warrior
                  • 03.05.2023
                  • 111

                  #9
                  Zitat von Nemere Beitrag anzeigen
                  Der 305a scheitert immer wieder an seiner Formulierung: "ein Arbeitsmittel.... ganz oder teilweise ZERSTÖRT". Sekundenkleber oder schnellbindender Zement in der Verschluss-Schraube des Straßensprengschachtes werden von den Gerichten nicht als "Zerstörung" gesehen.
                  Auch dürfte die vorbereitete Sperre kein "wesentliches technisches Arbeitsmittel" sein, da sie immobil ist.
                  Auch das Abtreten vom Spiegeln an Fahrzeugen wird in den wenigsten Fällen als Zerstörung gesehen.
                  Das ist richtig. Ich schau noch schnell in den StGB Kommentar von Tröndle/Fischer zu §305a: Tathandlung ist das ganz oder teilweise Zerstören der Sache. Eine Beschädigung, welche die Funktion der Sache insgesamt nicht nachhaltig beeinträchtigt, reicht nicht aus. Daher ist etwa die Zerstörung eines Reifens keine Teilzerstörung eines Bundeswehr-Kraftfahrzeugs. Auch auf das Eigentum der Fahrzeuge kommt es nicht an, sondern nur auf die dienstliche Verwendung. Auch ein Amtsträger oder Soldat scheidet als Täter nicht aus, wenn er das Fahrzeug rechtswidrig zerstört. Auf den Wert des Fahrzeugs kommt es nicht an, nur bei technischen Arbeitsmitteln kommt es auf den bedeutenden Wert an

                  Strafgesetzbuch (StGB)
                  § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel


                  (1) Wer rechtswidrig1.ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
                  2.ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
                  3.ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
                  ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
                  (2) Der Versuch ist strafbar.


                  Zuletzt geändert von Stefan Steu; 28.05.2023, 15:04.

                  Kommentar

                  • Stefan Steu
                    Cold Warrior
                    • 03.05.2023
                    • 111

                    #10
                    Zitat von Nemere Beitrag anzeigen
                    Der § 109 e gehört zu den völlig verunglückten Tatbeständen des StGB. Entscheidend sind nämlich die Tatbestandsmerkmale im zweiten Teil des Satzes 1:
                    "und dadurch
                    - die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
                    - die Schlagkraft der Truppe oder
                    - Menschenleben gefährdet"
                    Auch da schau ich noch kurz in den StGB Kommentar von Tröndle/Fischer zu § 109e: Wehrmittel sind Gegenstände, die nach ihrer Natur oder auf Grund besonderer Zweckbestimmung für den bewaffneten Einsatz der Truppe geeignet und bestimmt sind, nicht aber bloßes Ausbildungs- und Übungsmaterial. Einrichtungen und Anlagen sind etwa Luftschutzkeller, Warnsirenen, Sanitätswagen, Munitions- und Versuchsanstalten, Befestigungswerke, ortsfeste Anlagen des Flugmeldedienstes, Radaranlagen, gewerbliche Betriebe zur Herstellung und Ausbesserung oder Aufbewahrung von Bundeswehrgegenständen, Kasernen, Eisenbahnen, Brücken etc. Tatort kann auch das Ausland sein. Die konkrete Gefährdung muß tatsächlich eingetreten sein und spürbare Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft gezeigt haben. Die Vorschrift wurde wohl 1957 eingeführt

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