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Der Film hat zwar gewisse Längen und die mediale Aufbereitung ist auch nicht unbedingt state of the art, aber es gibt eine Fülle von Bildern und Hinweisen zu auch seltenen Ausrüstungsteilen der Bundeswehr, wie der Friseurausstattung oder den Wäschereizügen. Die Kommentare des vortragenden Oberstleutnants stellen eine sehr persönliche Sicht der Dinge dar, sind garantiert nicht mit offiziellen Stellen abgestimmt und auch nicht unbedingt fehlerfrei, aber durchaus interessant.
Manche Äußerungen sind allerdings schlicht und ergreifend Schwachsinn, z.B. die Behauptung, dass der Motor des 0,25 t identisch mit dem Motor des Trabant wäre.
Im letzten Teil, NVA und Co., erzählt er ja einigen Stuss.
""UZwG"" (Gesetz) gehörte zu den Grundsätzen der militärischen Ausbildung der NVA. 1:49:08ff???
Die Ehrendolche sollte er sich auch mal genauer Anschauen.
""UZwG"" (Gesetz) gehörte zu den Grundsätzen der militärischen Ausbildung der NVA. 1:49:08ff???
Die NVA hatte Vorschriften für die Wachdurchführung, die aber in keiner Weise mit dem Aufbau oder rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln mit den Bestimmungen des UZwGBw vergleichbar waren.
Ich hatte ab Ende 1990 und dann vor allem Anfang 1991 an der Feldjägerschule in Sonthofen das zweifelhafte Vergnügen ehemalige NVA-Soldaten für eine künftige Verwendung als Feldjäger vorzubereiten. Selbst die wenigen Soldaten, die in der NVA bei der Militärstreife oder als Regulierer bzw. im Kommandantendienst eingesetzt waren, kannten kaum rechtliche Grundbegriffe, an die man hätte anknüpfen können.
Dinge wie notwendige rechtliche Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwanges oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit waren völliges Neuland für die Soldaten aus den neuen Bundesländern.
Auch der Hinweis in dem Film, dass das UZwGBw seine Tradition in den Wachvorschriften der Reichswehr und der Wehrmacht hat, geht völlig fehl.
Reichswehr und Wehrmacht hatten kein dem UZwGBw vergleichbares Rechtsinstrument. Das UZwGBw wurde erst 1965 geschaffen, die Wachvorschriften der ZDv 10/6 wurden dann der neuen Gesetzeslage angepasst. Vorher galten sowohl für die Wache wie auch für die Feldjäger als Rechtsgrundlagen die Jedermannsrechte des Strafrechts, die nicht gerade einfachen Eigentums- bzw. Besitzdienerrechte des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Rechte der Vorgesetzten aus der Wehrdisziplinarordnung. Daher waren die Eingriffsrechte von Wach- und Ordnungsdiensten der Bundeswehr bis 1965 gegenüber den späteren Möglichkeiten des UZwGBw erheblich eingeschränkt.
Ja, der Mann erzählt, bezogen auf:
Im Teil, NVA und Co., einigen Stuss!!!
Nur mal angemerkt, da ein sehr komplexes Thema:
In den entsprechenden Befehlen, DVs, über die Zeiträume von 1946ff gab es Bestimmungen/Weisungen zum Schusswaffengebrauch der DGP, KVP, NVA, GT, etc..
Das Grenzgesetz wurde dann für den Bereich der Grenze ab März 1982 gültig. Dennoch gab es weiterhin zusätzlich die Bestimmungen in den jeweils gültigen DVs.
Z.B.: DV 715-0-005 Grenzkompanie 1984
Die DV-10/4 (Standortdienst- und Wachvorschrift) war ein Teil.
Zuletzt geändert von Thunderhorse; 22.08.2022, 18:44.
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