Jörg hat bisher immer exzellente Texte nutzbar gemacht, die zumindest für mich außerordentlich hilfreich waren!
Vorschriften - Pioniertruppe
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Also ich würde es jammerschade finden.
Jörg hat bisher immer exzellente Texte nutzbar gemacht, die zumindest für mich außerordentlich hilfreich waren!
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Ich schließe mich da voll und ganz Nemeres Meinung bzgl. der nicht vorhandenen gewinnorientierten Absicht an. Ansonsten dürften ja auch keine Gesetze bzw. Auszüge daraus veröffentlicht werden, denn diese sind immer gleich, egal in welchem Buch aus welchem Verlag oder auf welcher Internetseite sie veröffentlicht wurden. Das sind Texte für die Allgemeinheit und wie soll die Allgemeinheit diese lesen können, wenn sie nicht öffentlich für jedermann zugänglich sein dürfen, weil sie ja aus diesem oder diesem Buch oder dieser oder dieser Internetseite kopiert sein könnten, denn der Inhalt inkl. jedes Punktes oder Kommas ist immer gleich.
Grüße
Rex Danny
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Als nächstes die ZDv 3/701 – Sperren und Sprengen – in der Ausgabe von 2006. Leider fehlen darin eine Menge Dinge, welche die älteren Semester unter uns in ihrer Ausbildung noch erlebt haben.
Die Sprengkörper 200 Gramm und 1000 Gramm gibt es nicht mehr, auch fehlt die normale, von Hand zu verlegende Panzerabwehrmine, die man auch sehr gut mit Abreißzünder zur Panzernahbekämpfung gebrauchen konnte.
Sicherungsminensperren werden nur noch mit der Panzerabwehrrichtmine angelegt, während es früher eben auch die Minenschnellsperre mit den Panzerminen gab, die mit einem Seil oder auf einen Brett auf den zu sperrenden Weg gezogen wurden.
Die Sicherheitsbestimmungen haben ein unüberschaubares Ausmaß angenommen. So müssen jetzt „Einweghandschuhe“ getragen werden, wenn man mit Sprengstoff hantiert.Angehängte Dateien
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Als letzte der Pioniervorschriften die ZDv 3/703 - Überwinden von Gewässern. Wegen der Größe musste ich dieses Dokument in 2 Teilen einstellen - Hauptteil und Anhang.
Im Kapitel 1 sind sehr ausführlich die zahlreichen Probleme dargestellt, die sich beim Überwinden von Gewässern auch mit schwimm- oder tiefwatfähigen Fahrzeugen ergeben können. So z.B. in Nr, 135 die Gefahr, das sich Kettenfahrzeuge in höheren Schlamm- und Schlickschichten auf dem Gewässergrund geradezu festsaugen können. Irgendwo später wird auch erwähnt, das in einem solchen Fall ein Bergepanzer nicht mehr ausreicht, um das festgefahrene Fahrzeuge aus dem Wasser zu holen. Bei Betrachtung all dieser Aspekte ergibt sich, das es gar nicht so einfach war, selbst kleinere Gewässer in breiter Front zu überwinden. Die Aussagen dieses ersten Kapitels sind für die Beurteilung des Hinderniswertes von Elbe-Seiten-Kanal oder Rhein-Main-Donau-Kanal interessant.
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Zum Umgang mit VS-NfD, hier mal eine aktuelle Fassung aus dem BMWi.Zitat von Geograph Beitrag anzeigen.
Um möglichen Ärger für den Seitenbetreiber zu vermeiden, erlaube ich mir zwei Nachfragen:
Bei den veröffentlichten Heeresdienstvorschriften handelt es sich zweifellos um erstklassige Quellen, allerdings sind sie als Verschlusssachen (VS-NfD) eingestuft. Wie sind solche Veröffentlichungen dienstrechtlich zu sehen?
► http://www.verwaltungsvorschriften-i...I554001196.htm [09.09.2019; 22:00 Uhr]
► https://www.google.de/url?sa=t&rct=j...b2iIA0vLuEhKNv [09.09.2019; 22:00 Uhr] = »VS-NfD Handbuch«
Da Nemere nicht der Verfasser oder Herausgeber dieser Dokumente ist, handelt es sich – auch wenn es »nur« digitalisierte Kopien sind – um Fremddokumente, deren Veröffentlichung im Internet im Normalfall die Erlaubnis des Urhebers bedürfen. Wie ist hier demnach die urheberrechtliche Situation einzuschätzen?
Und was aus 2015 aus dem Bundestag.
VS-Vorschriften wurden im übrigen auch früher schon erfasst.
Wimre musste man beim Empfang z.B. unterschreiben.
Es sei denn die BW hat hier anders gearbeitet.
Bei einer allgemeinen Nutzung muss eine Einstufung vor einer Freigabe aufgehoben werden.
P.S.: Eine Änderung einer Vorschriftenstruktur, wie auch immer, hebt eine Einstufung von Material nicht auf.Zuletzt geändert von Thunderhorse; 08.01.2020, 12:49.
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Ist Dir langweilig, weil Du jetzt diese uralte Geschichte ausgräbst? VS-NfD Vorschriften wurden nie in einem VS-Bestandsverzeichnis geführt, sondern gemeinsam mit allen anderen offenen Vorschriften in der Bestandskartei. Sie hatten keine VS-Tagebuch-Nr. Für den Umgang mit VS-NfD brauchte man keine Sicherheitsüberprüfung und keine Ermächtigung. Alles andere habe ich oben bereits geschrieben.
Im übrigen bin ich diese Meckerei jetzt leid.
Ich bitte daher den Administrator dieses Thema komplett zu löschen und werde meine Konsequenzen ziehen.
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Es geht doch um Eintufung von Materilen/Unterlagen.
Dies hatte / hatsicherlich seinen Grund /-e.
Auch wenn meist nur VS-NfD.
P.S.: Gab wohl auch Fälle, da wurde auch VS-NfD nicht jedem zugägngig gemacht.
P.P.S.: Hab dir mal eine kurze PN gesendet.
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Lieber Jörg,Zitat von Nemere Beitrag anzeigenIch bitte daher den Administrator dieses Thema komplett zu löschen und werde meine Konsequenzen ziehen.
ich hoffe, dass sich deine angekündigten Konsequenzen nur auf dieses Thema hier beziehen und nicht auf deine generelle Mitarbeit im Forum!
Das wäre ein Tiefschlag für die Community.
Grüße
D.
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Hallo Jörg,
mach bitte weiter es wäre nämlich schade wenn du jetzt die segeln streichs. Es gibt halt immer
Besserwisser hab ich auch schon erfahren bei Gliederungsübersichten die ich hier und in anderen
Foren eingestellt habe. Aber auch ich lass mich nicht unterkriegen.
gruß güntherSuche Gliederungen der Heeresstrukturen 2 + 3.
Außerdem suche ich die letzten Trichtersperren und Sperrmittelhäuser in Franken.
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O.T.:Zitat von Guenther Beitrag anzeigenHallo Jörg,
mach bitte weiter es wäre nämlich schade wenn du jetzt die segeln streichs. Es gibt halt immer
Besserwisser hab ich auch schon erfahren bei Gliederungsübersichten die ich hier und in anderen
Foren eingestellt habe. Aber auch ich lass mich nicht unterkriegen.
gruß günther
Spring mal kurz drauf an.
Hinsichtlich dienstlicher Unterlagen gab/gibt es Regularien. Vielleicht von Behörde zu Behörde etwas unterschiedlich.
Manches dazu steht in frei zugänglichen Gesetzen, anderes in internen Regelungen/Verordnungen, etc..
Da greift auch nicht, das keine gewinnorientierte Veröffentlichungsabsicht besteht.
In Beitrag 12 wurde ja nachgefragt.
Es war dazu etwas an Informationen zu der Thematik.
Dies hat nichts mit Besserwisserei zu tun.
P.S.:
Hier in diesem Forum wird Wert auf gewisse Dinge, wie Datenschutz, Quellenangaben, etc. gelegt.
Was ich sehr schätze.
In vielen anderen Foren ist dies eher weniger der Fall.
Und nun postet, was das Zeug hält. Verantwortlich ist letztlich der Einsteller und der Betreiber.Zuletzt geändert von Thunderhorse; 08.01.2020, 18:19.
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Ich schreibe erst heute etwas dazu, da ich in letzter Zeit anders eingespannt war.
Ich kenne Nemere als umsichtigen und rechtlich sehr bewanderten User. Wenn er also etwas hier postet, hat er sich auch Gedanken über "Veröffentlichung erlaubt oder auch nicht erlaubt" gemacht.
Dann reden wir hier auch über Dienstvorschriften, die von einer Behörde und nicht von einer Einzel- oder Privatperson erstellt wurden. Wer ist hier nun der Urheberrechtsinhaber?
Weiterhin geht es hier um Vorschriften, die auch nicht neuesten Datums, sondern schon etliche Jahre alt sind und mit ziemlicher Sicherheit heute auch schon durch neuere ersetzt wurden.
Wir können das Ganze noch weiter spinnen. Was ist denn mit den Dienstvorschriften der Wehrmacht, die allesamt VS-NfD waren. Die findet man überall im Netz und man kann sie auch ganz legal gegen Entgeld in den USA erwerben (Stichwort "NARA Rolls"). Wer hat den Amerikanern denn die Urheberrechte dieser Dienstvorschriften, Gliederungsübersichten, persönlichen Schreiben mit Unterschriften hochrangiger Wehrmachtsangehöriger usw. übertragen? Oder fällt dies unter das Recht des Siegers? Wohl kaum.
Ich denke, wir müssen hier mal trennen zwischen Veröffentlichungen von Verlagen und Veröffentlichungen von Ministerien und Behörden. Wenn wir uns über alles hier erst einmal rechtliche Bewertungen einholen müssen, können wir das Forum schließen und ich würde viel Geld sparen.
Und abschließend noch etwas zu der Einstufung "VS - NfD" u. ä. Wenn Vorschriften diese Einstufung tragen, dann kann die Einstufung nur durch die Dienststelle aufgehoben werden, die die Einstufung veranlaßt hat. Dies ist aber aufgrund der zahlreichen Auflösungen und Umbenennungen nicht nur bei der Bundeswehr in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten gar nicht mehr möglich.
Vorstehende Anmerkung geht auf meine einschlägigen Erfahrungen mit bspw. den Wasser- und Schiffahrtsämtern im Zusammenhang mit Unterlagen über Sperreinbauten am Mittelland- und Elbeseitenkanal zurück. Die haben über die Sperreinbauten die Unterlagen aus den 80er Jahren, die mit dem Aufdruck "VS - NfD" versehen sind. Da sind Oberbedenkenträger in den Amtsstuben, die sich darauf berufen, obwohl die Brücken teilweise schon durch neue Bauten ersetzt wurden, die Sperreinbauten längst ausgebaut wurden usw. Es wurde mir erklärt, daß hierüber keine Auskünfte gegeben werden dürften, bevor nicht die veranlassende Dienststelle (i. d. R. VBK bzw. WBK) die Einstufung aufgehoben hat. Gleiches habe ich mit Straßenmeistereien erlebt, die die Unterlagen über Straßensprengschächte heute noch liegen haben, obwohl die Straßen längst saniert oder renaturiert wurden oder eine völlig neue Trassierung erhalten haben.
Das ist meine Meinung zu dem Thema. Jetzt bin ich mal gespannt, was unsere rechtlich Bewanderten hierzu schreiben. Aber bitte sachlich und ausführlich und nicht nur den Oberbedenkenträger ohne Begründung raushängen lassen.Ach ja, und es dürfen hier auch Gesetzestexte niedergeschrieben werden. Denn Gesetzestexte sind für die breite Öffentlichkeit bestimmt und in jeder Veröffentlichung, egal aus welchem Verlag, absolut identisch. Es kann also kein Verlag das Urheberrecht für sich beanspruchen.
Grüße
Rex Danny
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Gemäß VSA §19 sind an Verschlusssachen unterhalb der Stufe Geheim (also VS-Vertraulich und VS-NfD) automatisch aufgehoben:Zitat von Rex Danny Beitrag anzeigenEs wurde mir erklärt, daß hierüber keine Auskünfte gegeben werden dürften, bevor nicht die veranlassende Dienststelle (i. d. R. VBK bzw. WBK) die Einstufung aufgehoben hat.
- alle Vorgänge der Jahre 1949-1959 zum 31.12.2012.
- für Vorgänge der Jahre 1960-1994 rollierend geprüft - jedes Jahr 3 Jahrgänge seit 2013, aktuell also alle Vorgänge bis 1980.
- für Vorgänge ab 1995 nach 30 Jahren.
sofern die Verschlusssache selbst nicht schriftlich länger oder kürzer befristet ist.
Die Offenlegung ist für amtliche Empfänger von Verschlusssachen VS-Vertraulich in der Nachweisdatenbank des Bundesarchivs nachprüfbar, eine Benachrichtigung hierüber hinaus entfällt sowohl für amtliche als auch nichtöffentliche Empfänger. Für Verschlusssachen VS-NfD wird kein Nachweis geführt, die Offenlegung ist daher quasi anzunehmen.
Die Einstufung von VS-NfD-Verschlusssachen ist nach VSA §16 auf 30 Jahre befristet und kann nicht verlängert werden (allerdings durchaus verkürzt werden). Inwieweit daher alle "älteren" VS-NfD-Unterlagen herausgegeben bis einschließlich 1989 nicht mehr eingestuft sind oder nach obigem behandelt werden müssen darüber kann man sich durchaus streiten.
Das klärt sich demnächst - dazu gab es ja eine längere Kette von Gerichtsprozessen bis hoch zum Europäischen Gerichtshof.Zitat von Rex Danny Beitrag anzeigenDann reden wir hier auch über Dienstvorschriften, die von einer Behörde und nicht von einer Einzel- oder Privatperson erstellt wurden. Wer ist hier nun der Urheberrechtsinhaber?
Betraf konkret die als VS-NfD eingestuften Unterrichtungen des Parlaments für den Verteidigungsausschuss; vereinfacht: die Funke-Mediengruppe hatte ursprünglich eine Anfrage gestellt, diese einzusehen, kam dann nach Versagen dessen auf unbekanntem Wege doch an die Unterlagen der Jahre 2005 bis 2012 - und veröffentlichte diese online. Das BMVg ging unter Berufung auf §12 UrhG dagegen mit einer Abmahnung vor (Recht des Urhebers auf Bestimmung der Art der Veröffentlichung). Das abschließende Urteil des BGH hierzu steht noch aus und sollte aktuell in den nächsten Wochen erfolgen.Zuletzt geändert von kato; 27.01.2020, 00:25.
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Abweichungen sind möglich:
Abschnitt XI: Abschließende Regelungen
§ 66 Schlussbestimmungen
(1)
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in besonderen Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Verschlusssachenanweisung unter der Voraussetzung zulassen, dass der mit der Verschlusssachenanweisung beabsichtigte Schutz durch andere Sicherheitsvorkehrungen erreicht wird.
(2)
Jede Dienststelle kann über die Verschlusssachenanweisung hinaus verschärfte Sicherheitsvorkehrungen treffen, soweit sie die notwendige einheitliche Behandlung der Verschlusssachen im gesamten VS-Verkehr nicht stören.
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Guten Morgen Leute,
aber was heißt das denn jetzt konkret für Hobbyrecherchen?
Ich möcht ez.B. den GDP der 3. Panzerdivision aus dem Jahr 1985 inkl. Kartenmaterial, schreibe das Militärarchiv Freiburg an.
Digitalisiert ist wahrscheinlich nichts, also muss man die schriftliche Erlaubnis des BArch-MA haben, Einblick in dieses Dokument zu bekommen, dann Termin vor Ort vereinbaren, etc. ?
https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Benutzen/Temporaer-gesperrte-Bestaende/temporaer-gesperrte-bestaende.html
Grüße
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Guten Morgen,
bei dem von Dir angegebenen Link steht kein Wort von der 3. Panzerdivision.
Aus den Beständen der Bundeswehr ist bisher nichts digititalisiert:
Digitalisierte Bestände - Das Bundesarchiv online: Ihre zentrale Anlaufstelle für historische Dokumente, digitale Sammlungen und Informationen zur deutschen Geschichte. Besuchen Sie uns!
Zur Planung eines Archivbesuchs:
Auf dieser Seite erfahren Sie alles zum Besuch des Bundesarchiv: von der Vorbereitung über die Terminbuchung bis zum tatsächlichen Besuch vor Ort.
Vorher solltest Du aber klären, welche Bestände zur 3. Panzerdivision vorhanden sind und ob der GDP von 1985 (der mit Sicherheit als streng geheim eingestuft war), bereits freigegeben ist. Es ist nicht so, dass pauschal alle GDP-Befehle freigegeben sind, das ändert sich ständig.
Grüße
Jörg
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