Wie war die Kampfbereitschaft der Warschauer Pakt Staaten während des kalten Krieges
Einklappen
X
-
-
Danke, Nemere, für die umfassende Erläuterung, man bemerkt den Fachmann (wozu hat man euch denn auch sonst auf die Offz-Schule geschickt!).
Für mich als Uralt-Obergefreiten und - Reservefeldwebel ist es nach all den Jahren seit "damals" schon beruhigend, dass ich mir das alles nicht einbilde, sondern von tatsächlichen Dingen rede bzw. schreibe.
Aber nochmal zurück zum Thema: ich denke, dass die Vorstellung, am "Eisernen Vorhang" mit den Verteidigungsanstrengungen aufzuhören und nur auf eigenem Territorium zu kämpfen, auch in den achtziger Jahren durchaus noch vorhanden war. Ich muss mal in den vergilbten Unterlagen auf meinem Dachboden kramen: es gab einen US-General, der in den 80ern noch äußerte, es sei nicht auszuschließen, dass in einem Verteidigungsfall auch in Städten wie Magdeburg oder Rostock gekämpft werden müsse. Diese Äußerung hing vermutlich mit FOFA zusammen, aber ich kann sie leider nur noch sinngemäß wiedergeben.
Noch eine kleine Randbemerkung zu WINTEX/CIMEX: diese Übungen waren ja immer sehr vielschichtig. Einerseits entstand durch die eingespielte Lage und das Entscheidungsprozedere immer eine sehr dichte und unheimliche Atmosphäre, andererseits waren so Leute wie ich damit beschäftigt, den Vorrat an Bockwürsten, Kaffee und Kaffeeteilchen auf einem angemessenen Level zu halten, damit jederzeit auch an dieser Front vernichtend zugeschlagen werden konnte.
Und die Diskussionen, "was wäre, wenn" kenne ich nur zu gut... Und dann kam irgendwann die erlösende Mitteilung, dass sich die NATO zum Abschuss einer nuklearen taktischen Rakete (LANCE) entschlossen habe, was dem Gegner die Aussichtslosigkeit seines Abenteuers vor Augen geführt und die Kampfhandlungen beendet habe. Abrödeln, Marschbereitschaft herstellen, aufsitzen - Rückmarsch nach Koblenz, in die liebe Boelcke-Kaserne mit vielen lustigen stories im Gepäck, die dann abends beim Bier ausgetauscht wurden und nach dem nächsten Wochenende zu Hause bereits vergessen waren.
Einerseits diese fast irreale Ernsthaftigkeit und andererseits das sehr schnelle Übergehen zur Tagesordnung - heute kaum noch vorstellbar.Sonderwaffenlager Fischbach bei Dahn
Interessengemeinschaft "area 1" -
militärgeschichtlicher Verein e.V.
www.ig-area-one.de
Kommentar
-
Ich habe WINTEX/CIMEX vor allem als Angehöriger des Territorialheeres in WBK-Stäben, bei der Verkehrsführung und im Rahmen der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit (ZMZ) erlebt und erinnere mich noch recht deutlich daran, das immer die gleichen Probleme jedesmal wieder auftauchten und nie zu einer befriedigenden Lösung gebracht wurden:Zitat von rubeck1 Beitrag anzeigenNoch eine kleine Randbemerkung zu WINTEX/CIMEX: diese Übungen waren ja immer sehr vielschichtig.
-Unkontrollierte Flüchtlingsbewegungen, die zum Verstopfen der Aufmarschstraßen der Streitkräfte führten;
-fehlende ausreichend konkrete Vorplanungen zur Aufnahme dieser Flüchtlinge in Evakuierungsräumen, von der ungenügenden Betreuung und Versorgung ganz zu schweigen, die dafür vorgesehenen Betreuungszüge hätten vom Umfang her niemals ausgereicht (im Schnitt ein Betreuungszug für mehr als 300.000 Bürger)
-das nicht vorhersehbare Verhalten der Gastarbeiter / ausländischer Mitbürger in den frontnahen Gebieten, ein Problem, das sich bei Schließung der Grenzen durch Österreich und die Schweiz noch verschärft hätte.
-die völlig ungenügende Vorbereitung auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen chemischer oder nuklearer Art im zivilen (und eigentlich auch im militärischen) Bereich
- die unzureichende Bevorratung vieler Munitionsarten
- die nicht geregelte Militärgerichtsbarkeit
- die nicht zu Ende gedachte Frage der Versorgung und Bewachung von Kriegsgefangenen
Antworten auf diese Fragen sucht man in den einschlägigen Vorschriften der damaligen Zeit vergebens, meist steht da nur "bleibt offen". Z.B. HDv 100/500 - Das Heer in der militärischen Landesverteidigung, letzte Änderung 1988: Kapitel 25 - Kriegsgefangenenwesen: "bleibt offen".
Auch in den Vorschriften der Feldjägertruppe sind nähere Hinweise, wie den jetzt beim Lenken von Bevölkerungsbewegungen vorzugehen wäre, nicht zu finden.
Kommentar
-
Gerade Deine letzten beiden Spiegelstriche offenbaren m.E. das Wesen der Planungen ein wenig:
- eine geregelte Militärgerichtsbarkeit wäre wohl nur für einen länger dauernden Konflikt erstrebenswert gewesen: lange Feldzüge wie im WW II noch durchaus üblich, waren ja gar nicht vorgesehen (die Bevorratung in vielen Schutzbauwerken reichte nicht über 30 Tage hinaus, nur mal als Indiz), die vielbeschworene "Durchhaltefähigkeit" war nach meiner Einschätzung gerade nicht gegeben; abgesehen davon weiß ich aber von Justizbeamten, dass sie zu Übungen mit vorläufigen Dienstgraden einberufen wurden und dort - wohl eher hypothetischen - Wehrstrafgerichten zugeteilt waren (waren die Rechtsberater dann Wehrstrafrichter? Keine Ahnung);
- und was die Kriegsgefangenenfrage angeht, wurde zwar von Feldersatzbataillonen verlangt, dass sie dieselben bewachen sollten (hat mein Großvater schon im WW II in seinem Ersatzbataillon getan!) aber die Grundlagen fehlten auch hier. Vermutlich sollten gar keine Gefangenen gemacht werden (sorry, das war jetzt zynisch).Sonderwaffenlager Fischbach bei Dahn
Interessengemeinschaft "area 1" -
militärgeschichtlicher Verein e.V.
www.ig-area-one.de
Kommentar
-
Ich denke, die fehlende Wehrgerichtsbarkeit wäre vom ersten Tag an ein Problem gewesen, unabhängig davon wie lange ein Krieg tatsächlich gedauert hätte.
Zumindest in der vorderen Kampfzone wären doch weder die zivile Justiz noch die friedensmässigen Truppendienstgerichte der Bundeswehr mehr arbeitsfähig gewesen. Beide Organisationen braucht man aber sehr schnell, wenn man als Truppenführer und / oder Disziplinarvorgesetzter auch nur einigermassen rechtskonform handeln will. Beispiele:
- Verfolgung von Straftaten von Soldaten mit der Frage der Abgabe / Nichtabgabe an die Staatsanwaltschaft
- Mitwirkung der Truppendienstgerichte bei Disziplinarstrafen.
Beides hätte von den Wehrgerichten erledigt werden müssen. Ich gebe Dir allerdings recht, dass andere Aufgabengebiete der Wehrgerichte erst bei längerer Kriegsdauer relevant geworden wären. Das gilt vor allem für die Aufgabenbereiche der Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die z.B. im 2. Weltkrieg einen Großteil der Tätigkeiten der Militärgerichte darstellten (z.B. Ehescheidungen, Erbschaftssachen, Vaterschaftsanerkennungen usw.).
Eingeplant, organisiert und als StAN-Baustein vorhanden waren die Wehrgerichte ja durchaus. Auf Divisionsebene gab es Wehrgerichte, die Korps und TerrKdo hatten zusätzlich Oberwehrgerichte als Rechtsmittelinstanz:
- Korps Wehrgericht 24 Personen / 6 Kfz. Oberwehrgericht 18 Personen / 4 Kfz
- Division Wehrgericht 15 Personen / 4 Kfz
- TerrKdo Wehrgericht 33 Personen / 7 Kfz. Oberwehrgericht 23 Personen / 4 Kfz
- WBK Wehrgericht 33 Personen / 7 Kfz
Die Materialausstattung stand ebenfalls fest - bis hin zu Ausstattungslisten, welche und wieviele Gesetzbücher mitzuführen waren. Auch das Personal war eingeplant, hier waren z.B. die Rechtsberater der Divisionen usw. als Wehrrichter vorgesehen.
Was aber fehlte - und das ist das eigentlich entscheidende - waren die gesetzlichen Grundlagen für das Tätigwerden dieser Gerichte. Es gab keine "Wehr"-Strafprozessordnung für den Ablauf eines möglichen Strafverfahrens vor diesen Gerichten, es gab kein "Wehr"-Gerichtsverfassungsgesetz zur Regelung der Zuständigkeiten. Weiter fehlte eine Regelung über die Wahrnehmung von Ermittlungsaufgaben durch die Wehrgerichtsbarkeit, auch im Kriegsfall hätte somit bei Straftaten grundsätzlich weiter die zivile Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müssen. Deshalb durften Feldjäger vor 1989 offiziell nicht im Ermittlungsdienst bei Wehrstraftaten ausgebildet werden. Man behalf sich damit, das die entsprechenden Lehrgänge unter der Bezeichnung "Feldjägereinsatz im Ausland" liefen, weil in den deutschen Truppenlagern im Ausland hatten die Feldjäger nach dem NATO-Truppenstatut sehr wohl polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
Ähnlich war es mit den Kriegsgefangenen. Sicher hätte man Feldersatz-Btl usw. mit Bewachungsaufgaben beauftragt, aber eine vernünftige Regelung, was dann mit den Kriegsgefangenen im Bereich des TerrH geschehen sollte, gab es nicht. Man hätte sie ja nicht in der FCZ belassen können (hätte schon den Genfer Abkommen wiedersprochen).
Während der Laufzeit der Heeresstruktur 3 (ca. 1970-1980) tauchte in einigen Vorschriftenentwürfen (Feldjägertruppe, diverse Vorschriften für Stäbe des Territorialheeres) der Begriff des ''Kriegsgefangenen-Wach- und Versorgungsbataillons" auf, das die Kriegsgefangenenlager betreiben sollte. Diese Bataillone sollten entweder bei bestimmten WBK oder direkt bei den Territorialkommandos aufgestellt werden. In tatsächlich erlassene Vorschriften fand der Begriff keinen Eingang, geschweige denn, daß es jemals Regeln gab, wie diese Bataillone ihre Aufgaben erfüllen sollten. Eingeplant als Geräteeinheiten wurden diese Btl auch niemals.
Die einzige damals vorhandene Vorschriftengrundlage war eigentlich das NATO-Standardization Agreement (StANAG) 2044: Verfahren für die Behandlung von Kriegsgefangenen. Das war aber nicht viel mehr als ein Auszug aus den Genfer Abkommen.
Zu einer sauberen Regelung wie sie die US-Army mit der auf TAACOM-Ebene vorgesehenen "Militäry Police Prisoner of War Brigade" hatte, kam man bei der Bundeswehr nie. Diese POW-Brigade umfasste mehrere Kriegsgefangenenlager mit entsprechenden Versorgungsteilen, dazu MP-Bataillone für Bewachung und Transport von Kriegsgefangenen und Frontnachrichtentruppenteile. (Quelle: FM 19-1 Military Police Support for the Airland Battle (1983), Kapitel 8). In den Führungsvorschriften für MP-Einheiten gibt es dann detaillierte Bestimmungen wie dieses "Kriegsgefangenenwesen" abzulaufen hat (z.B. in der FM 19-4 Military Police Team, Squad, Platoon Combat Operations (1984), Kapitel 8). Das geht hin bis zu Ladelisten, wieviele Kriegsgefangene man auf den verschiedenen LKW-Typen oder in bestimmten Eisenbahnwaggons unterbringen kann.
Was mich bei diesen amerikanischen Vorschriften immer so ein bißchen gestört hat, war allerdings, dass hier immer explizit von "Enemy" Prisoner of Wars (EPW) die Rede war, also von feindlichen Kriegsgefangenen. Das legt den Schluß nahe, dass es doch auch "eigene" Kriegsgefangene gegeben haben muss - bleibt die Frage, wer das gewesen sein soll.
Kommentar
-
Ich denke mir, dass das die eigene Soldaten betrifft, die "drüben" Kriegsgefangenen sind. Wikipedia besätigt dies: "Since the Vietnam War, the official U.S. military term for enemy POWs is EPW (Enemy Prisoner of War). This name change was introduced in order to distinguish between enemy and US captives." (Auf- hoffentlich korrektes - Deutsch: Seit dem Vietnam-Krieg ist der offizielle US Ausdruck für feindlichen Kriegsgefangenen "Enemy Prisoner of War". Diese Namensänderung wurde eingeführt um zwischen feindlichen und Amerikanischen Gefangen zu differenzieren" (https://en.wikipedia.org/wiki/Prison...ode_of_Conduct)Zitat von Nemere Beitrag anzeigenWas mich bei diesen amerikanischen Vorschriften immer so ein bißchen gestört hat, war allerdings, dass hier immer explizit von "Enemy" Prisoner of Wars (EPW) die Rede war, also von feindlichen Kriegsgefangenen. Das legt den Schluß nahe, dass es doch auch "eigene" Kriegsgefangene gegeben haben muss - bleibt die Frage, wer das gewesen sein soll.
Walter Zed1983-84 Sani beim 41 Tankbataljon "Regiment Huzaren Prins Alexander" (NL) in Bergen-Hohne.
Kommentar
-
Artikel 96 Abs. 2 des Grundgesetzes eröffnet dem Bund die Möglichkeit, Wehrstrafgerichte für den Verteidigungsfall einzurichten, die dem Bundesministerium der Justiz zuzuordnen wären. Von dieser Möglichkeit, die auch Auslandseinsätze und eingeschiffte Besatzungen umfasst, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Ob die sog. Wehrgerichte und Oberwehrgerichte bei den Div., Korps und höheren KdoBehörden des TerrHeeres diese Aufgaben hätten wahrnehmen sollen, weiß ich nicht. Es mutet aber schon merkwürdig an, wenn es in der OSTAN/STAN derartige Gerichte gab, wenn sie andererseits gar keine Rechtsgrundlage hatten... Meine Vermutung geht daher dahin, dass es ein Wehrstrafgerichts-Errichtungsgesetz in irgendeiner entlegenen Schublade in Marienthal als Entwurf durchaus schon gab, das dann unmittelbar nach Feststellung des Verteidigungsfalles vom GA hätte beschlossen werden können. Gesetzgebungsverfahren im V-Fall wurden dort ja geübt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass es sich hierbei um Strafgerichte handeln würde. Insoweit unterscheiden sie sich grundlegend von den Truppendienstgerichten, die auf Disziplinarangelegenheiten der Soldaten spezialisierte und somit Verwaltungsgerichte sind. Oberste Rechtsmittelinstanz wäre auch der Bundesgerichtshof gewesen, also einmal das oberste Gericht der ordentlichen (Straf-)gerichtsbarkeit und zum anderen ein ziviles Gericht.
Ob bei den Wehr- bzw. Oberwehrgerichten organisationsrechtlich überhaupt Raum für rein zivilrechtliche Angelegenheiten (Ehescheidungen, Vaterschaft, Erbschaft) gewesen wäre, entzieht sich meiner Kenntnis, ich wage aber, es zu bezweifeln, da das GG ausschließlich von einer Wehr s t r a f gerichtsbarkeit ausgeht.
Übrigens habe ich in einem Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages gelesen, dass man sichim Blick auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr mit der Frage beschäftigt, ob die Einrichtung einer zentralen Staatsanwaltschaft für Straftaten von Angehörigen der Streitkräfte im Ausland sinnvoll wäre, wobei man auf den guten alten Art. 96 (4) GG zurückgreift. Wie da der Sachstand ist, weiß ich allerdings nicht. Wenn das möglich ist, dann könnte ich mir auch vorstellen, dass bei Errichtung der Wehrstrafgerichte auch spezialisierte Staatsanwaltschaften (in Länderhoheit, warum auch nicht) errichtet worden wären.Zuletzt geändert von rubeck1; 04.07.2013, 15:40.Sonderwaffenlager Fischbach bei Dahn
Interessengemeinschaft "area 1" -
militärgeschichtlicher Verein e.V.
www.ig-area-one.de
Kommentar
-
Befindet sich laut meinem Wissensstand in Kempten und wurde im Laufe diesen Jahres eingerichtet.Zitat von rubeck1 Beitrag anzeigen.....
Übrigens habe ich in einem Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages gelesen, dass man sichim Blick auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr mit der Frage beschäftigt, ob die Einrichtung einer zentralen Staatsanwaltschaft für Straftaten von Angehörigen der Streitkräfte im Ausland sinnvoll wäre, wobei man auf den guten alten Art. 96 (4) GG zurückgreift. Wie da der Sachstand ist, weiß ich allerdings nicht. Wenn das möglich ist, dann könnte ich mir auch vorstellen, dass bei Errichtung der Wehrstrafgerichte auch spezialisierte Staatsanwaltschaften (in Länderhoheit, warum auch nicht) errichtet worden wären.
Hab jetzt auf die schnelle keine Quelle...
Kommentar
-
Danke für den Hinweis. Habe hier was gefunden:
Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag beschlossen, dass zukünftig für Auslandsstraftaten von Angehörigen der Bundeswehr grundsätzlich nur noch die Staatsanwaltschaft in Kempten zuständig sein soll. Ziel der Einführung dieser Zentraljustiz ist die Bündelung von Kompetenzen in einem juristisch anspruchsvollen Rechtsgebiet.
sorry, der link ist sehr lang...
Die zentrale Staatsanwaltschaft ist wohl seit Oktober 2012 beschlossene Sache.Sonderwaffenlager Fischbach bei Dahn
Interessengemeinschaft "area 1" -
militärgeschichtlicher Verein e.V.
www.ig-area-one.de
Kommentar
Kommentar