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Bemerkenswert finde ich, dass für die Airborne und die Airmobile-Division noch 1968 planmäßig die Zuteilung eines Davy-Crockett-Zuges vorgesehen war (Anhang, Seiten B-1, B-2). Davy Crockett waren die rückstoßfreien Geschütze zum Verschuß von Nuklearsprengkörper geringer KT-Werte, diese Waffen hatten nur eine Kampfentfernung von höchstens 4 km. Und das bei luftbeweglichen Divisionen, die keinerlei gepanzerte Fahrzeuge hatten und somit Strahlung, Druck- und Hitzewelle sowie Fallout nach der Detonation des – eigenen - atomaren Sprengkörpers ziemlich schutzlos ausgesetzt waren.
Bis 1964 hätte jedes Infanterie-, Panzer- und Aufklärungsbataillon im V-Fall eine Gruppe mit drei Davy Crockett erhalten sollen, nach Einführung der M 109 mit der Möglichkeit zum Verschuß von Atomsprengkörper zog man die Leichtgeschütze zurück.
Die Military Police Company der US-Division hatte 1968 vier „normale“ MP-Züge und einen weiteren Zug für Sicherungsaufgaben, dazu den „Provost Marshall“ als „Feldjägerführer der Divison (S. 5-2 und Anhang, B-7. Eine deutsche Divisionsfeldjägerkompanie hatte damals fünf Feldjägerzüge, die allerdings mit kaum 30 Mann recht schwach waren, dazu kam der Fernmeldezug. Divisionsfeldjägerführer war der Kompaniechef der Feldjägerkompanie in Nebenverwendung.
Sehr aufschlußreich finde ich auch die Aufgabenbeschreibung der MP-Kompanie (S. 5-2 f. ). Hier wird recht ausführlich auf Themen eingegangen, die in deutschen Vorschriften entweder gar nicht oder nur mit unvollendeten halben Nebensätzen genannt wurden, so z.B. die ständige Kontrolle von Versprengten, die Verfolgung von Straftaten, die durch Soldaten begangen werden bis hin zur Behandlung militärischer Strafgefangener. Auch Zivilinternierte werden nicht vergessen, der Sammelpunkt für diesen Personenkreis wird mit dem Kriegsgefangenen-Sammelpunkt, dem Versprengtensammelpunkt und der zeitweiligen Haftanstalt für militärische Strafgefangene zusammengefasst (S. 5-3). „This facility is normally operated by the same military police platoon that operates the division central prisoner of war collecting point, the division straggler collecting point, and the temporary confinement facility for military prisoners.”
Deutscherseits hat man sich nie mit solchen Fragen beschäftigt. Stellen wir uns folgende Situation vor: Die deutsche Polizei hat sich aus dem Divisionsgebiet zurückgezogen, da sie keinen Kombattantenstatus hat, eine Gerichtsbarkeit existiert natürlich hier auch nicht mehr. Es sind aber garantiert noch Zivilisten in dieser Zone. Jetzt werden einige Zivilisten beim Plündern verlassener Häuser erwischt, sie werden von Soldaten vorläufig festgenommen, was nach § 127 Abs. I StPO möglich wäre. Was passiert aber dann weiter? Wem übergebe ich diese Festgenommenen? Ich habe bei einer Offizierweiterbildung mal sehr kontrovers mit dem Rechtsberater des WBK und einem Vertreter der bayerischen Polizei dazu diskutiert. Der Rechtsberater hat sich nur in Ausflüchte gerettet, der Polizeibeamte gab immerhin zu, das man im bayerischen Innenministerium seit Jahren über eine Art Verbindungsorganisation der Polizei bis zu den Divisionsgefechtständen (Rück) nachdenken würde, was allerdings immer am Veto anderer Länder-Innenminister gescheitert wäre. Der Einsatz des BGS, der ja mit großen Teilen Kombattantenstatus hatte, für solche Aufgaben war über Gedankenspiele nie hinaus gekommen.
Bei den Amerikanern wurde dagegen ganz selbstverständlich ein Sammelpunkt für Zivilinternierte eingerichtet, wenn das erforderlich war. Die Divisions-MP übergab dann die hier gesammelten Zivilisten an die MP-Brigade der Armee, welche die weitere Abwicklung übernahm.
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